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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: I B 13/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 79b Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gab für das Streitjahr zunächst keine Steuererklärungen ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und erließ die streitbefangenen Steuerbescheide. Das Einspruchsverfahren blieb mangels Einreichung der erforderlichen Steuererklärungen erfolglos. Das FA gab die Einspruchsentscheidungen ausweislich der Steuerakten am Donnerstag, den 30. November 2000, zur Post.

Die gegen die streitbefangenen Steuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen gerichteten Klagen gingen beim Finanzgericht (FG) am Montag, den 4. Januar 2001, ein. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 setzte daraufhin der Berichterstatter der Klägerin dahin gehend eine Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), dass diese bis zum 1. November 2001 substantiiert vorzutragen und zu belegen hatte, weshalb die am 30. November 2000 zur Post gegebenen Einspruchsentscheidungen dem Büro ihres Bevollmächtigten erst am Montag, den 4. Dezember 2001, zugestellt worden seien. Die Verfügung wurde der Klägerin ordnungsgemäß zugestellt. Diese machte aber innerhalb der gesetzten Frist keine Angaben. Am Tag der mündlichen Verhandlung, dem 3. Dezember 2001, sandte sie allerdings dem FG Kopien der Einspruchsentscheidungen samt Eingangsstempel vom 4. Dezember 2000 und Namenskürzel der Bearbeiterin sowie entsprechende Seiten aus dem Fristenbuch zu und beantragte die Zeugenvernehmung der Bearbeiterin. Zur mündlichen Verhandlung erschien für die Klägerin niemand.

Das FG wies die Klagen, die es zuvor zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hatte, als unzulässig ab. Die Klägerin habe die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht entkräftet, vielmehr seien ihr Vorbringen und ihr Beweisantrag als verspätet zurückzuweisen. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Dagegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründet, dass sie durch ihr Beweisangebot und die dem FG zugeleiteten Kopien substantiiert die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 entkräftet habe. Sie beantragt sinngemäß, die Revision gegen das Urteil des Hessischen FG vom 3. Dezember 2000 4 K 65-66/01 zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Die Beschwerdebegründung der Klägerin enthält keine ausdrückliche Bezeichnung eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 FGO. Da die Klägerin inhaltlich geltend macht, das FG habe verkannt, dass sie die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 durch die von ihr zur mündlichen Verhandlung vor dem FG eingereichten Unterlagen bzw. den gleichzeitig gestellten Beweisantrag entkräftet habe, legt der Senat diese Einlassung als Rüge eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO aus. Inhaltlich rügt die Klägerin durch ihren vorgenannten Vortrag die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und die mangelnde Sachaufklärung des Gerichts.

2. Die Klägerin hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt. Ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist schon deshalb nicht --wie erforderlich-- dargetan, weil die Klägerin die Verletzung einer Verfahrensvorschrift nicht ordnungsgemäß in der Vorinstanz gerügt hat. Da in vielen Fällen auf die Beachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften wirksam verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--), gehört nach ständiger Rechtsprechung zur ordnungsmäßigen Rüge eines Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Verletzung der entsprechenden (verzichtbaren) Verfahrensvorschrift in der Vorinstanz ordnungsgemäß gerügt wurde, es sei denn, dass sich dies schon aus dem Urteil selbst oder den in Bezug genommenen Unterlagen (wie der Sitzungsniederschrift) ergibt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, sowie BFH-Beschlüsse vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608; vom 10. Februar 2000 VIII B 14/99, BFH/NV 2000, 971; vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 49). Auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. die mangelnde Sachaufklärung durch Übergehen eines Beweisantrages ist zu rügen, um eine Präklusion im Revisionsverfahren zu vermeiden (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 94, m.w.N.). Die Klägerin hat dies vor dem FG versäumt. Für sie ist niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen, obwohl das FG zuvor eine Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 FGO gesetzt hatte und diese bereits abgelaufen war. Bei dieser Sachlage hat die Klägerin ihr Rügerecht durch ihr Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung verloren.

3. Soweit der Frage, ob sich die Dreitagesfrist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 verlängert, wenn das Fristende --wie im Streitfall-- auf einen Sonntag fällt (vgl. dazu zuletzt den BFH-Beschluss vom 17. September 2002 IX R 68/98, BStBl II 2003, 2, grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, hat die Klägerin diese in ihrer Beschwerdeschrift ebenfalls nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt. Die Beschwerdeschrift enthält weder einen Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch eine konkrete klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Anm. 55).

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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