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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.11.2006
Aktenzeichen: I B 13/06
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
FGO § 113 Abs. 2 Satz 1
StBerG § 3 Nr. 1
StBerG § 3 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin ist eine in Großbritannien unter der Rechtsform einer Private Limited registrierte Gesellschaft mit Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien, die laut vorgelegten Kopien von Auszügen aus dem Handelsregister als "Boekhoud- en belastingadviesbureau; administratiekantoor" in Zuid-Limburg bezeichnet ist. Gesellschafter sind A und B; beide sind in Deutschland ansässig.

Im Klageverfahren 6 K 2353/05 wurde die Beschwerdeführerin durch Beschluss des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 23. November 2005 als Bevollmächtigte der Klägerin zurückgewiesen, da sie nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Entscheidung (§ 132 i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die Vorentscheidung ist nicht i.S. des § 113 Abs. 2 Satz 1 FGO mit Gründen versehen. Zu Inhalt und Umfang der erforderlichen Begründung gelten für mit Rechtsmitteln anfechtbare Beschlüsse die für die Begründung von Urteilen entwickelten Grundsätze entsprechend (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Mai 1994 X B 186/93, BFH/NV 1995, 59; vom 1. Juni 1988 X B 41/88, BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838). Daher müssen in den Entscheidungsgründen alle wesentlichen Fragen prozessualer und materiell-rechtlicher Art angesprochen werden. Zudem muss erkennbar sein, auf welchen Erwägungen die Entscheidung beruht.

Diesen Anforderungen genügt die Vorentscheidung nicht. Zur Begründung seiner Entscheidung verweist das FG in einem Klammerzusatz lediglich auf den BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2004 V B 237/03 (als juris-Dokument Nr. STRE200550133), weitere Ausführungen fehlen.

In dem bezeichneten Beschluss vom 2. Dezember 2004 V B 237/03 hat der BFH u.a. die Beschwerde des Gesellschafters A der Beschwerdeführerin gegen seine Zurückweisung als Bevollmächtigter in dem dortigen Verfahren zurückgewiesen, da er nicht nach § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei, nachdem seine Bestellung als Steuerberater widerrufen worden sei. Seine Befugnis ergebe sich auch nicht aus § 3 Nr. 4 StBerG, weil er keine grenzüberschreitende Dienstleistung i.S. des Art. 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Nizza --EG-- vom 26. Februar 2001 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 2002 Nr. C 325/1) erbringe. Seien Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger in demselben Mitgliedstaat ansässig, liege eine grenzüberschreitende Dienstleistung in diesem Sinne nicht vor.

Bei der Beschwerdeführerin im Streitfall handelt es sich hingegen --insoweit unbestritten-- um eine Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Deutschland als "Boekhoud- en belastingadviesbureau; administratiekantoor" niedergelassen ist. Gemäß § 3 Nr. 4 StBerG sind Personen oder Vereinigungen im Inland als Bevollmächtigte unter der Voraussetzung zuzulassen, dass sie im Niederlassungsstaat nach dessen Recht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind und im Inland Dienstleistungen nach Art. 50 EG erbringen; unter Dienstleistungen in diesem Sinne sind allerdings lediglich zeitlich beschränkte "vorübergehende" Leistungen zu verstehen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2004 VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827; vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).

Zu diesen Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 StBerG lässt die Vorentscheidung Ausführungen und Feststellungen vermissen. Sie sind durch dahingehenden Vortrag des Beklagten und Beschwerdegegners (vgl. Schriftsatz vom 16. Januar 2006) nicht zu ersetzen.

2. Das Fehlen hinreichender Entscheidungsgründe stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führt (§ 132 i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Dies gilt insbesondere, wenn den Beteiligten nicht die finanzgerichtliche Instanz genommen werden soll (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 2. März 1992 III B 150/91, BFH/NV 1993, 375; vom 8. August 1995 VII B 61/95, BFH/NV 1996, 105; vom 6. Februar 1997 V B 78/96, BFH/NV 1997, 893; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 132 Rz. 10). Auch im Streitfall ist es daher Sache des FG, aufgrund der zu treffenden Feststellungen über die Zurückweisung der Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte erneut zu entscheiden.



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