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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.06.2007
Aktenzeichen: I B 13/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdeschrift diese Voraussetzungen dargelegt werden. Hierzu sind schlüssig Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt und dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann. Dabei ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts (FG) zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht.
Sie macht geltend, das FG habe seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen und dadurch § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt. Denn es habe missachtet, dass die Klägerin nur deshalb verschiedene Aufwendungen für das Privathaus ihres Gesellschafter-Geschäftsführers (G) übernommen habe, weil dieser im Gegenzug Zinszahlungen, die ihm gegen ein anderes Unternehmen zugestanden hätten, an die Klägerin weitergeleitet habe. Ferner habe es unberücksichtigt gelassen, dass die Erschließungskosten bei 150 DM je Quadratmeter gedeckelt gewesen seien. Ausführungen dazu, inwieweit diese Umstände nach der Rechtsauffassung des FG erheblich waren und die Entscheidung daher auf der Nichtberücksichtigung dieser Umstände beruhen kann, fehlen.
Das FG hat die Klage in diesem Punkt deshalb abgewiesen, weil es der Auffassung war, die erstmals im Klageverfahren vorgelegte, von den Parteien nicht unterschriebene Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer sei rückdatiert. Es fehle daher an einer von vornherein getroffenen Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem beherrschenden Gesellschafter, so dass nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 I R 36/03, BFHE 204, 106, BStBl II 2004, 307) von einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) auszugehen sei. Vom Rechtsstandpunkt des FG war daher das Vorbringen der Klägerin unerheblich. Inwieweit die Höhe der von der Klägerin für G getragenen Erschließungskosten, die im Verfahren nicht streitig waren, entscheidungsrelevant gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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