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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.10.1999
Aktenzeichen: I B 13/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr angenommenen Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hätte ausgeführt werden müssen, daß nach Auffassung der Klägerin die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dazu fehlen im Streitfall jegliche Ausführungen. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, weshalb die herausgestellte Frage von grundsätzlicher Bedeutung sein könnte. Zu der Frage nach den Merkmalen und Beurteilungskriterien, die das Finanzgericht (FG) im Rahmen des anzustellenden Fremdvergleichs heranzuziehen hat, um zu prüfen, ob die Gesamtausstattung des Geschäftsführer-Gesellschafters einer GmbH angemessen ist, liegt bereits eine ständige Spruchpraxis des BFH vor (vgl. z.B. Urteile vom 11. September 1968 I 89/63, BFHE 93, 382, BStBl II 1968, 809; vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854; vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549; vom 8. Juli 1998 I R 134/97, BFH/NV 1999, 370).
Zur Darlegung der Divergenz wäre es erforderlich gewesen darzutun, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einen genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweiche. Dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen. Im Ergebnis macht die Klägerin vielmehr lediglich geltend, das FG habe die einschlägige Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Behandlung der Geschäftsführervergütung als verdeckte Gewinnausschüttungen falsch angewandt. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, sondern allenfalls, die Revision als solche zu begründen.
Gleiches gilt letztlich auch für die von der Klägerin erhobene Rüge mangelhafter Aufklärung ihrer künftigen Ertragsaussichten durch das FG. Wie sie selbst betont, rügt sie damit erneut die möglicherweise fehlerhafte Sachverhaltswürdigung. Auch wenn dies zuträfe, läge darin kein Verfahrens-, sondern ein Begründungsfehler, der eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen könnte.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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