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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: I B 130/08
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 249 Abs. 2 | |
FGO § 155 |
Gründe:
I.
Der Beschwerdegegner ist am 30. September 2008 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH bestellt worden. Zuvor hatte das Finanzgericht (FG) einer Klage der X-GmbH gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) stattgegeben. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 hat der Senat, dem seinerzeit die Insolvenz der X-GmbH nicht bekannt war, die Revision gegen das Urteil des FG zugelassen.
II.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X-GmbH ist das Verfahren wegen der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung unterbrochen worden. Der in der Folge ergangene Beschluss des Senats über die Zulassung der Revision ist daher unwirksam (§ 249 Abs. 2 ZPO) und muss auf Grund der Rechtsklarheit aufgehoben werden (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 2003 VII B 236/02, BFH/NV 2004, 366, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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