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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.1999
Aktenzeichen: I B 130/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
FGO § 57
FGO § 145
FGO § 145 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) zu Recht die Klage einer im Handelsregister gelöschten GmbH als unzulässig abgewiesen und den Prozeßvertretern der GmbH die Verfahrenskosten auferlegt hat.

Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Sie erhoben im Jahr 1995 beim FG eine Klage im Namen der R-GmbH. Hierzu legten sie eine Prozeßvollmacht vor, die unter dem Betreff "R-GmbH, vertreten durch den GF" von Herrn S am 9. Januar 1995 ausgestellt worden war.

Im Verlauf des Klageverfahrens stellte sich heraus, daß die R-GmbH bereits am ... 1994 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden war. Ein Nachtragsliquidator war bis zur Klageerhebung nicht bestellt worden und wurde auch in der Folgezeit nicht bestellt. Daraufhin wies das FG die Klage als unzulässig ab und erlegte die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern auf.

Die Beschwerdeführer haben das erstinstanzliche Urteil im eigenen Namen mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen, mit der sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft, da die Beschwerdeführer nicht befugt sind, das gegenüber der R-GmbH i.L. ergangene Urteil im eigenen Namen anzufechten:

1. Nach § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Urteil eines FG von den Beteiligten mit der Revision angefochten werden. Der Begriff der "Beteiligten" in diesem Sinne wird durch § 57 FGO definiert; der im Klageverfahren aufgetretene Prozeßvertreter des Klägers gehört nicht zu diesem Personenkreis. Hieraus folgt, daß der Prozeßvertreter auch dann nicht zur Anfechtung des finanzgerichtlichen Urteils im eigenen Namen befugt ist, wenn ihm durch dieses Urteil die Verfahrenskosten auferlegt worden sind. Das gilt nicht nur in bezug auf die Revision, sondern gleichermaßen für die Nichtzulassungsbeschwerde (ebenso Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 1993 VIII R 55/92, VIII B 110/92, BFH/NV 1994, 334; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Anm. 12).

2. Diese Beurteilung wird nicht zuletzt durch die Entwicklungsgeschichte des § 145 FGO bestätigt. Nach dem bis 1992 geltenden Abs. 2 jener Vorschrift war gegen eine finanzgerichtliche Kostenentscheidung die Beschwerde gegeben, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen war. Der BFH hatte in ständiger Rechtsprechung die Kostenentscheidung zu Lasten des vollmachtlosen Prozeßvertreters als "isolierte Kostenentscheidung" in diesem Sinne gewertet und demgemäß den Prozeßvertreter als beschwerdebefugt angesehen (z.B. Senatsbeschluß vom 11. November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167; BFH-Beschluß vom 12. November 1993 III B 234/92, BFHE 173, 196, BStBl II 1994, 401). Durch das Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 21. Dezember 1992 ist jedoch § 145 Abs. 2 FGO mit Wirkung zum 1. Januar 1993 ersatzlos gestrichen worden. Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, in den genannten Fällen dem Prozeßvertreter eine eigenständige Rechtsbehelfsbefugnis zu gewähren, endgültig beseitigt. Mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung steht es im Einklang, wenn der Wortlaut des § 115 Abs. 1 FGO dahin gedeutet wird, daß dem Prozeßbevollmächtigten --erst recht-- die Möglichkeit der Revision (und damit der Nichtzulassungsbeschwerde) verwehrt ist.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Ende der Entscheidung

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