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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.2004
Aktenzeichen: I B 131/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 | |
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3 |
Gründe:
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind in den Streitjahren 1998 bis 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... DM und ... DM. Der Kläger ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika. Er ist seit 1994 in Deutschland bei der amerikanischen Botschaft im technischen Dienst beschäftigt und bezieht daraus ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte die Einkünfte des Klägers als steuerfrei, unterwarf sie aber gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Progressionsvorbehalt.
Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bestätigte das FA im Ergebnis.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Kläger wenden sich dagegen mit ihrer Beschwerde, die sie auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützen.
Das FA ist dem entgegengetreten.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger den von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrund --die als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage nach dem Verhältnis zwischen dem Kassenstaatsprinzip nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (DBA-USA) einerseits und dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG andererseits-- wirksam vorgebracht haben und ob dieser Grund tatsächlich gegeben ist.
Im Streitfall kommt es darauf nicht an. Denn das FG hat sein Urteil auch darauf gestützt, dass "der Progressionsvorbehalt nicht auf das zu versteuernde Einkommen des Klägers, sondern im Rahmen der Zusammenveranlagung auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen, mithin auf die Einkünfte der Klägerin angewandt worden ist. Die Klägerin ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und bezieht hier steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die vom DBA-USA nicht erfasst werden. Dementsprechend kann das DBA-USA für die Frage der Anwendung des Progressionsvorbehaltes auf diese Einkünfte keine Bedeutung haben. Vielmehr hatten es die Kläger selbst in der Hand, durch Antrag auf getrennte Veranlagung die Anwendung des Progressionsvorbehaltes auf die Einkünfte der Klägerin zu vermeiden" (vgl. S. 10 des FG-Urteils). Diese Aussage ist zwar erkennbar unzutreffend. Der vom FG in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis auf das Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 I R 121/79 (BFHE 136, 533, BStBl II 1983, 34) ist nicht einschlägig, weil die Kläger gerade keine getrennte Veranlagung, sondern aus gutem Grund die Zusammenveranlagung begehren. Da das FG sein Urteil aber auch hierauf gestützt hat, wäre es dennoch erforderlich gewesen, auch diesen Teil der Urteilsbegründung in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise mit Beschwerdegründen anzugreifen. Daran fehlt es indes.
Im Übrigen ergeht dieser Beschluss ohne weitere Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
Ende der Entscheidung
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