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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2001
Aktenzeichen: I B 132/00
Rechtsgebiete: EStG, KStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 | |
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe
Da das angefochtene Urteil der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 1. August 2000 zugestellt worden ist, richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).
Die Beschwerde ist hiernach unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen, die gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.) an ihre Begründung zu stellen sind.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gehört ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Daran fehlt es im Streitfall. Im Einzelnen kann insoweit auf den bereits vom Finanzgericht (FG) angeführten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. August 1999 VIII B 38/99 (BFH/NV 2000, 76) zu einem vergleichbar gelagerten Sachverhalt und einem vergleichbaren Beschwerdevorbringen verwiesen werden:
Die Streitfrage nach der betrieblichen oder privaten Veranlassung von Lösegeldzahlungen ist vom BFH wiederholt, insbesondere in den Urteilen vom 30. Oktober 1980 IV R 27/77 (BFHE 132, 235, BStBl II 1981, 303) und IV R 223/79 (BFHE 132, 240, BStBl II 1981, 307), entschieden worden. Die von der Klägerin dagegen geltend gemachten Erwägungen rechtfertigen vor dem Hintergrund des vom FG festgestellten Sachverhaltes nicht die Annahme, dass die Streitfrage erneut klärungsbedürftig sei.
Zwar ist es richtig, dass sich der BFH bislang nur mit Lösegeldzahlungen zugunsten von Einzel- und Mitunternehmern und überdies mit Inlandsentführungen zu befassen hatte. Die steuerliche Nichtabziehbarkeit des Lösegeldes beruhte hier auf § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der BFH ging von einer privaten Mitveranlassung aus, weil das Lösegeld immer und ausnahmslos auch gezahlt werde, um Leben und Gesundheit von Menschen zu erhalten und ihre Freiheit wiederzuerlangen; dem Umstand, dass die Entführung auf einer betrieblichen Fahrt geschehen sei, sei keine rechtliche Bedeutung beizumessen. Die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ist für Kapitalgesellschaften nicht einschlägig. Die Ausgangslage ist aber, wovon das FG zutreffend ausgeht, hier wie dort die gleiche: Es geht darum, ob die Lösegeldzahlung die private und gesellschaftliche Sphäre des Unternehmers oder Gesellschafters betrifft. Wird dies bejaht, sind entsprechende Zahlungen, die eine Kapitalgesellschaft zugunsten ihres Gesellschafters oder einer diesem nahestehenden Person leistet, dem Einkommen als verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) hinzuzurechnen (vgl. auch Achenbach in Dötsch/ Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anh. zu § 8 KStG Stichwort Lösegeld; vgl. auch Wunderlich, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1996, 2003, 2004 unter 2.1.1 (4)). Die Ausgangsfrage ist sonach nicht mehr klärungsbedürftig und damit auch nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzlich bedeutsam.
Die Frage, ob im Einzelfall die private bzw. die gesellschaftliche Sphäre berührt ist, bleibt hiervon unberührt. Die Antwort auf diese Frage richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Das FG ist im Streitfall davon ausgegangen, dass die Klägerin die in Rede stehenden Aufwendungen "nicht allein für ihren Arbeitnehmer, sondern zumindest auch zum Schutz der Familie ihres Gesellschafters" getroffen hat. Daran wäre der Senat in einem nachfolgenden Revisionsverfahren gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Dass die tatrichterliche Einschätzung nicht unter allen Umständen zwingend sein muß (vgl. z. B. Wunderlich, DStR 1996, 2003) und auch von der Klägerin nicht geteilt wird, ist insoweit unbeachtlich.
Im Übrigen ergeht dieser Beschluss ohne weitere Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 2. Satzteil FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG).
Ende der Entscheidung
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