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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2000
Aktenzeichen: I B 133/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr angenommene grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.

Dazu hätte die Klägerin ausführen müssen, dass nach ihrer Auffassung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die bloße Behauptung, die aufgeworfene Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung, kann diese Darlegung nicht ersetzen. Letztlich wird allein die rechtliche Würdigung des Finanzgerichts (FG) in Zweifel gezogen und nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet. Unabhängig davon ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage aber auch nicht klärungsbedürftig. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung herausgestellt, dass es für die Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung auf den Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses ankommt (vgl. z.B. Beschluss vom 30. August 1995 I B 114/94, BFH/NV 1996, 265). Auf diesen Zeitpunkt ist auch der in diesem Zusammenhang erforderliche Fremdvergleich vorzunehmen. Es steht in der freien Überzeugungsbildung des FG, welcher tatsächlichen Anhaltspunkte und Merkmale es sich hierbei bedient. Auch wenn die von der Vorinstanz angestellten Überlegungen im Streitfall insoweit nicht zweifelsfrei sein sollten, so ergibt sich deswegen noch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen das ihr einzuräumende rechtliche Gehör ist ebenfalls nicht in hinreichender Weise dargetan worden (vgl. dazu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 12 ff., m.w.N.). Abgesehen davon hat das FG in seinem Nichtabhilfebeschluss angemerkt, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgefordert zu haben, Gründe für die voneinander abweichenden Pensionszusagen vorzutragen.

Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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