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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: I B 136/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Streitjahr (1993) eine Organschaft zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und der Beigeladenen anzuerkennen ist.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde am 11. März 1993 mit einem Stammkapital von 50 000 DM errichtet. Alleinige Gründungsgesellschafterin war die L-KG. Geschäftsjahr der Klägerin war das Kalenderjahr, wobei das erste Geschäftsjahr mit der Eintragung im Handelsregister beginnen und am 31. Dezember 1993 enden sollte. Zu Geschäftsführern der Klägerin wurden X, Y und Z bestellt. Die Klägerin begann ihre Geschäftstätigkeit am 11. März 1993 und wurde am 29. Juni 1993 im Handelsregister eingetragen.

Mit Vertrag vom 21. September 1993 trat die L-KG ihren Geschäftsanteil an der Klägerin gegen Zahlung von 50 000 DM an die Beigeladene ab, für die dabei ebenfalls X als Geschäftsführer handelte. Nutzungen und Lasten sowie das Gewinnbezugsrecht sollten mit Wirkung zum 11. März 1993 auf die Beigeladene übergehen. Die L-KG versicherte, dass sie alleinige Inhaberin des abgetretenen Geschäftsanteils und dieser Anteil frei von Rechten Dritter sei.

Am 27. September 1993 wurde das Stammkapital der Klägerin auf 5 Mio. DM erhöht; die neue Stammeinlage wurde ebenfalls von der Beigeladenen übernommen. Diese schloss am selben Tag mit der Klägerin einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, der erstmals für das am 11. März beginnende und am 31. Dezember 1993 endende Geschäftsjahr gelten sollte. Die Erhöhung des Stammkapitals und der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag wurden noch im Streitjahr (1993) im Handelsregister eingetragen.

In ihren Steuererklärungen für das Streitjahr rechnete die Klägerin ihr Einkommen der Beigeladenen als Organträgerin zu. Demgegenüber nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) an, dass für das Streitjahr steuerlich keine Organschaft zwischen der Klägerin und der Beigeladenen anzuerkennen sei, da die Beigeladene nicht während des gesamten Rumpfwirtschaftsjahres an der Klägerin beteiligt gewesen sei. Ein von der Klägerin geltend gemachtes verdecktes Treuhandverhältnis zwischen der L-KG als Treuhänderin und der Beigeladenen als Treugeberin sei nicht anzuerkennen.

Die Klage gegen die auf dieser Basis erlassenen Steuerbescheide wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Nachdem der Senat das erstinstanzliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben hatte (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2005 I B 19/05, BFH/NV 2006, 68), wies das FG die Klage im zweiten Rechtsgang erneut ab, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

Die Beigeladene hat sich zu der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geäußert.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist dann der Fall, wenn im konkreten Rechtsstreit eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur im Hinblick auf diejenigen Rechtsfragen zu prüfen, die der Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet hat.

2. Die Klägerin hält zum einen die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob ein Treuhandverhältnis an einem GmbH-Anteil steuerlich nur dann berücksichtigt werden kann, wenn seine Vereinbarung durch schriftliche Unterlagen nachgewiesen wurde. Diese Frage ist jedoch, selbst wenn man sie als klärungsbedürftig ansehen wollte, im Streitfall nicht klärungsfähig.

Denn das FG hat die Berücksichtigung des von der Klägerin geltend gemachten Treuhandverhältnisses nicht allein deshalb abgelehnt, weil die ihm vorgelegten Schriftstücke keine Treuhandabrede dokumentierten. Vielmehr hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf abgehoben, dass der Klägerin der Nachweis einer solchen Vereinbarung obliege (BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518), und diesen Nachweis als nicht geführt angesehen. Letzteres beruhte nicht allein auf dem Fehlen schriftlicher Unterlagen über eine Treuhandabrede, sondern auf einer Würdigung aller vom FG festgestellten Ereignisse im Zusammenhang mit der Gründung der Klägerin. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass das FG einen anders als durch Urkunden geführten Nachweis von vornherein für unbeachtlich gehalten hätte; das gilt umso mehr, als es in dem angefochtenen Urteil heißt, dass "ein Vertrag ... auch ohne ausdrückliche Erklärung von Angebot und Annahme zustande kommen" könne und dass dies "auch für die Gründung einer Gesellschaft im Auftrag und für Rechnung eines Treugebers" gelte (S. 16 des Urteils). Dem entsprechend hat das FG bei der Würdigung des Sachverhalts auf die "gesamten Umstände" abgestellt und u.a. eine Zeugenaussage verwertet. Angesichts dessen stellt sich die von der Klägerin angesprochene Frage im Streitfall nicht. Der Sache nach läuft der Vortrag der Klägerin denn auch letztlich darauf hinaus, dass das FG die von ihm festgestellten Tatsachen unrichtig gewürdigt habe; darauf kann eine Zulassung der Revision aber nicht gestützt werden.

3. Sodann leitet die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung des Streitfalls daraus ab, dass über die Frage zu entscheiden sei, ob bei der Gründung einer GmbH im Auftrag einer anderen Person der Auftraggeber auch ohne Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses von vornherein wirtschaftlicher Eigentümer der Geschäftsanteile werde. Damit hat sie ebenfalls keinen Erfolg:

Es bedarf zunächst keiner Klärung, dass allein das Handeln des Gründers im Rahmen eines Auftragsverhältnisses nicht stets zu wirtschaftlichem Eigentum des Auftraggebers führt. Einen Rechtssatz dieses Inhalts will die Klägerin denn auch erkennbar nicht geltend machen. Sie meint lediglich, ein originäres wirtschaftliches Eigentum des Auftraggebers entstehe dann, wenn der Gründer nach den getroffenen Vereinbarungen seine Geschäftsanteile alsbald und ohne eigenen Gewinn an den Auftraggeber abtreten müsse. Damit zeigt sie aber keine klärungsbedürftige und im Streitfall klärbare Frage auf.

Denn eine Vereinbarung des von der Klägerin skizzierten Inhalts könnte allenfalls dann als Weg angesehen werden, der zu wirtschaftlichem Eigentum des Auftraggebers führt, wenn dadurch nicht die Möglichkeit rückwirkender Sachverhaltsgestaltungen eröffnet würde. Deshalb könnte ihr ebenso wie einem Treuhandverhältnis (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. Februar 2001 I R 12/00, BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468) nur dann diese Wirkung zuerkannt werden, wenn sie im Vorhinein klar und eindeutig getroffen sowie abredegemäß durchgeführt wurde. Das bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren. Dem hiernach geltenden Klarheitsgebot genügt die von der Klägerin behauptete Abrede nach den Feststellungen des FG indessen nicht. Daher folgt aus der schon vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass auf sie nicht die Annahme gestützt werden kann, die Beigeladene sei von Anfang an wirtschaftliche Eigentümerin der in Rede stehenden Anteile gewesen. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage wirft der Streitfall folglich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf.

4. Die von der Klägerin begehrte Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit greift letztlich die Überlegung durch, dass das angefochtene Urteil im Kern auf der Annahme des FG beruht, die Klägerin habe die von ihr behauptete Treuhandvereinbarung nicht nachgewiesen. Auf eine weitere Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

Ende der Entscheidung

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