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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: I B 137/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 138 Abs. 2 Satz 1
FGO § 138 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits waren der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufzuerlegen.

Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid des Verlustrücktragsjahres 1999 stand zu dem Körperschaftsteuerbescheid für das Folgejahr 2000 hinsichtlich eines Verlustes, der sich bei der Ermittlung des Einkommens ergeben hat, im Verhältnis eines Folgebescheides zum Grundlagenbescheid (§ 47 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1999). Wird ein Folgebescheid angefochten und der Rechtsstreit nach Änderung des Grundlagenbescheides übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, so kommt die gesetzliche Kostenregelung des § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht zur Anwendung, wenn der Folgebescheid --hier der Körperschaftsteuerbescheid 1999-- lediglich deswegen geändert wird, weil der Grundlagenbescheid --hier der Körperschaftsteuerbescheid 2000-- geändert worden ist (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. September 1968 VI B 101/67, BFHE 93, 298, BStBl II 1968, 780). Die Kostenentscheidung war vielmehr nach § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen zu treffen.

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