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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.03.1999
Aktenzeichen: I B 137/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln. Nicht klärungsbedürftig sind u.a. solche Rechtsfragen, die sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder die bereits --unter allgemeiner Akzeptanz in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und im Schrifttum-- höchstrichterlich entschieden sind (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133; vom 15. Oktober 1996 X B 32/96, BFH/NV 1997, 414; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnrn. 7, 9, m.w.N.). Die so zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß --abgesehen von dem seltenen Fall des evidenten Klärungsinteresses-- schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sei (vgl. z.B. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 133). Ist eine Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt, so sind neue Gesichtspunkte darzulegen, die eine nochmalige Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschluß vom 27. September 1996 I B 23/96, BFH/NV 1997, 299). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn einzelne FG der Rechtsprechung des BFH nicht gefolgt oder in der Literatur beachtliche Argumente gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht erwogen hat (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 9). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit des Halbteilungsgrundsatzes bei konfessionsverschiedenen Eheleuten aus (vgl. BFH-Urteile vom 15. März 1995 I R 85/94, BFHE 177, 303, BStBl II 1995, 547; vom 12. Juni 1997 I R 44/96, BFHE 185, 92, BStBl II 1998, 207; BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1996 I B 43/96, BFH/NV 1997, 529). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (Urteil vom 20. April 1966 1 BvR 16/66, BVerfGE 20, 40). Zwar hat der Senat im Urteil vom 8. April 1997 I R 68/96 (BFHE 183, 107, BStBl II 1997, 545, Rechtsspruch; tendenziell anders noch BFH in BFH/NV 1997, 299) entschieden, daß der Halbteilungsgrundsatz in glaubensverschiedenen Ehen von Verfassungs wegen nicht gelten müsse. Die Rechtsprechung zum Halbteilungsgrundsatz bei konfessionsverschiedenen Ehen ist dadurch unberührt geblieben. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, daß der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nur seine persönliche Auffassung von der Verfassungswidrigkeit des Halbteilungsgrundsatzes bei konfessionsverschiedener Ehe darlegt. Er hätte anhand abweichender Rechtsprechung der FG oder der Literatur einen nach wie vor bestehenden Klärungsbedarf belegen müssen.
2. Auch soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung des FG vom Urteil des BFH vom 8. Mai 1991 I R 26/86 (BFHE 164, 573, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 666) rügt, ist seine Beschwerde unzulässig. Die Darlegung einer Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BFH, daß der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das erstinstanzliche Urteil trägt. Diesem Rechtssatz ist ein abweichender --ebenfalls tragender-- abstrakt formulierter Rechtssatz aus der Rechtsprechung des BFH (oder Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gegenüberzustellen (BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 133; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 63, m.w.N.). Der Vortrag des Klägers, das Urteil des FG verstoße gegen das Urteil des BFH vom 8. Mai 1991, weil eine Unterscheidung zwischen glaubens- und konfessionsverschiedenen Ehen nicht zulässig sei, genügt danach den gestellten formellen Anforderungen nicht. Im Grunde richten sich die Bedenken des Klägers gegen die Rechts- und Verfassungsmäßigkeit der Vorentscheidung. Selbst wenn rechtliche Bedenken gegen ein Urteil des FG bestehen sollten, kann sich hierauf allein eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg stützen (vgl. abschließende Aufzählung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO).
Im übrigen hat der erkennende Senat weder in BFHE 164, 573 noch in späteren Entscheidungen den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, daß aus verfassungsrechtlicher Sicht die Kircheneinkommensteuer bei Ehepartnern in glaubens- und konfessionsverschiedenen Ehen nach den gleichen Grundsätzen ermittelt werden müsse (vgl. einerseits BFH-Urteil in BFHE 183, 107, BStBl II 1997, 545 und andererseits BFH-Urteil in BFHE 177, 303, BStBl II 1995, 547).
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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