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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: I B 138/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung dem Finanzgericht (FG) auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin ist der Auffassung, das FG hätte aufklären müssen, welche Leistungen der Sohn (S) der alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin gegenüber im Einzelnen erbracht habe.

Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern --ausgehend von der Rechtsauffassung des FG-- die Ermittlung der Tätigkeiten des S zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Das FG hat seine Auffassung, die vereinbarten Beratungshonorare stellten verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) dar, nicht darauf gestützt, das vereinbarte Entgelt sei mit Blick auf die tatsächlichen Leistungen des S unangemessen, sondern darauf, dass die mit der Klägerin getroffene Vereinbarung tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Diese im Einzelnen begründete Entscheidung hat das FG auf der Grundlage der in ständiger Senatsrechtsprechung vertretenen Auffassung getroffen, nach der bei Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen ist, wenn diese nicht auf einer im Voraus getroffenen, klaren und eindeutigen sowie tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruht (z.B. Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 I R 36/03, BFHE 204, 106, BStBl II 2004, 307; vom 16. Dezember 1992 I R 2/92, BFHE 170, 175, BStBl II 1993, 455). Da der Beratungsvertrag nach Auffassung des FG nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt wurde, kam es auf die Frage, welche Leistungen S tatsächlich erbracht hat, nicht an.

2. Da Art und Umfang der Leistungen des S vom rechtlichen Standpunkt des FG aus unerheblich waren, war das FG auch nicht nach § 76 Abs. 2 FGO verpflichtet, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie die von S erbrachten Leistungen aufzuschlüsseln habe.

3. Mit ihren übrigen Ausführungen macht die Klägerin keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend, sondern rügt materiell-rechtliche Fehler, die grundsätzlich --vom hier nicht vorliegenden Fall eines schwerwiegenden Rechtsfehlers abgesehen-- nicht zur Zulassung der Revision führen können.

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