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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2003
Aktenzeichen: I B 140/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 321a |
Gründe:
I. Aufgrund einer Außenprüfung erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) geänderte Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1994 bis 1999, Gewerbesteuer 1995 bis 1999 und Umsatzsteuer 1998 und 1999.
Den von der Antragstellerin gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der genannten Bescheide lehnte das Finanzgericht (FG) ab.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde "wegen Nichtzulassung der Revision" eingelegt, die der Senat dahin deutet, dass die Zulassung der Beschwerde begehrt wird. Die Antragstellerin macht die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend. Zudem rügt sie Verfahrensfehler; das FG sei nicht auf ihren Antrag auf AdV der geänderten Bescheide betreffend Umsatzsteuer eingegangen.
Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
1. Gegen die Entscheidung des FG über eine AdV steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO lediglich in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715; vom 15. Mai 2002 I B 42/02, BFH/NV 2002, 1318).
2. Eine außerordentliche Beschwerde ist jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die Zivilprozessordnung nicht mehr statthaft. Dieser Vorschrift ist der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass die Beseitigung von Verfahrensfehlern nach Ergehen einer mit förmlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidung durch das entscheidende Gericht selbst (iudex a quo) zu erfolgen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 20. Februar 2003 I B 193/02, BFH/NV 2003, 1064, jeweils m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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