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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: I B 140/06
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO § 193 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne Verschulden (§ 56 Abs. 1 FGO) versäumt hat, insbesondere, ob sie rechtzeitig vor Ablauf der Frist mit der Übertragung der Begründungsschrift begonnnen hat (vgl. allgemein Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519). Die Beschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil ein Grund zur Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegt.

1. a) Die Frage, welche Grundsätze bei der Auswahl und dem Prüfungsturnus von Steuerpflichtigen gelten, die nicht Großbetriebe im Sinne der Betriebsprüfungsordnung (Steuer) --BpO 2000-- vom 15. März 2000 (BStBl I 2000, 368) sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützte Anordnung einer Prüfung bei einem gewerblich Tätigen keiner weiteren Begründung bedarf; das gilt auch für einen Kleinstbetrieb (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 IV B 67/02, BFH/NV 2004, 311; BFH-Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 1/88, BFHE 166, 414, BStBl II 1992, 274, jeweils m.w.N.). Geklärt ist gleichfalls, dass die Finanzbehörden auch bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben weder durch die AO noch durch die BpO 2000 an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind. Sie können daher auch solche Betriebe einer so genannten Anschlussprüfung unterwerfen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 311). Seine Grenze findet das Auswahlermessen des Finanzamts lediglich im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Willkür- und Schikaneverbot (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1992 IV R 47/91, BFH/NV 1993, 149).

b) Ob die des Weiteren aufgeworfene Frage, welche Maßstäbe für die Wahrung der Verhältnismäßigkeit und die Beachtung des Willkür- und Schikaneverbots gelten, klärungsbedürftig ist, kann offenbleiben, denn sie ist jedenfalls im Streitfall nicht klärungsfähig. Gegen die Klägerin wurden für 1989 sowie den Prüfungszeitraum 1994 bis 1996 Außenprüfungen durchgeführt. Die streitgegenständliche Anordnung der Außenprüfung betrifft den Zeitraum 2000 bis 2002. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Anordnung einer erneuten Außenprüfung gegen die Klägerin für einen drei Jahre nach dem letzten Prüfungszeitraum beginnenden Prüfungszeitraum weder unverhältnismäßig ist noch einer Begründung bedarf.

Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, der ein Einzelunternehmen unterhält, sowie gegen eine Schwestergesellschaft der Klägerin für denselben Prüfungszeitraum ebenfalls Außenprüfungen angeordnet wurden und insbesondere das Einzelunternehmen bereits wiederholten Prüfungen unterzogen wurde. Dieser Umstand verpflichtet das FA weder, von einer Prüfung der Klägerin abzusehen, noch die Anordnung der Prüfung zu begründen. Beim Gesellschafter sowie der Schwestergesellschaft handelt es sich jeweils um unterschiedliche Steuerpflichtige, so dass die Prüfungsanordnungen auch jeweils gesondert auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen sind. Zwar mag die wiederholte Anordnung einer Außenprüfung jeweils im Anschluss an die letzte Prüfung bei einem Kleinst-, Klein- oder Mittelbetrieb der Begründung bedürfen, um ausschließen zu können, dass sachfremde Erwägungen zu den Prüfungen geführt haben. Die Klägerin selbst soll aber erst das dritte Mal geprüft werden. Ob permanente Prüfungen gegen Kleinst- oder Kleinunternehmen zulässig sind oder jedenfalls einer Begründung bedürfen, ist daher im Streitfall ebenfalls nicht klärungsfähig.

2. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) für erforderlich hält, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Klägerin hat nicht, wie erforderlich, die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits erkennbar gemacht (zu diesen Anforderungen vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829).

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