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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: I B 140/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei, nach der Vereinbarung mit der Republik Georgien (BGBl II 1992, 1128) über die Fortgeltung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der UdSSR vom 24. November 1981 (DBA-GUS) Art. 16 Abs. 1 DBA-GUS so auszulegen, dass konkrete Angaben über Art und Höhe der finanziellen Fördermaßnahmen zu führen seien. Ferner, ob die Bundesrepublik Deutschland berechtigt sei, Bestätigungen des zuständigen Ministeriums der Republik Georgien als pauschale Bestätigungen abzutun, die die Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu erfüllen vermögen.

2. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Der Kläger legt weder dar, weshalb die aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sind noch inwieweit sie unter den Gegebenheiten des Streitfalles in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten.

Die Auslegung der Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen obliegt der Verwaltung und den Gerichten des jeweiligen Vertragsstaates. Das Finanzgericht (FG) unterliegt bei seiner Entscheidungsfindung keinen festen Beweisregeln. Es entscheidet vielmehr nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein FG die Bestätigung eines Ministeriums des Heimatlandes des Klägers, in dem ohne Bezugnahme auf die konkreten Auftritte im Inland die Auffassung vertreten wird, die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 DBA-GUS lägen vor, nicht als ausreichenden Nachweis dafür würdigen muss, dass die Auftritte im Inland vom andern Vertragsstaat gefördert wurden. Dies gilt insbesondere, wenn --wie hier-- der Künstler oder Sportler erhebliche Einnahmen im Inland erzielt hat, die eine Förderung durch den anderen Vertragsstaat als nicht wahrscheinlich erscheinen lassen, und die Äußerung eines anderen Ministeriums des Heimatlandes vorliegt, das zu der Auffassung gelangt, die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 DBA-GUS lägen nicht vor.

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