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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.2002
Aktenzeichen: I B 142/01
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 127
AO 1977 § 184 Abs. 3
AO 1977 § 190
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das Finanzgericht (FG) ist von dem Senatsurteil vom 14. November 1984 I R 151/80 (BFHE 142, 544, BStBl II 1985, 607) abgewichen. Denn danach ist der Gewerbesteuermessbescheid unbeschadet des § 127 der Abgabenordnung (AO 1977) aufzuheben, wenn er vom örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen wurde und der Steuerpflichtige dies rügt. Der Messbescheid binde die Beteiligten (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO), weshalb auch die Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO 1977 an diejenige Gemeinde bestehen bleibe, in der zu Unrecht eine Betriebsstätte des Steuerpflichtigen angenommen worden sei. Wegen der Bindungswirkung des Steuermessbescheides könne der Steuerpflichtige mit einem Rechtsbehelf gegen den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde deren fehlende Hebeberechtigung jedoch nicht rügen.

Die Vorinstanz ist diesem Urteil nicht gefolgt. Sie geht von der gegenteiligen Rechtsauffassung aus und hält die Einwände der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Hebeberechtigung der in den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheiden als hebeberechtigt angegebenen Gemeinde A mangels Beschwer für unzulässig. Folgt man dem Senatsurteil in BFHE 142, 544, BStBl II 1985, 607 und befand sich die Geschäftsleitung der Klägerin tatsächlich, wie behauptet, in B und nicht in A, könnten diese Einwände entscheidungserheblich sein. Überdies ergibt sich aus dem nachgereichten Schriftsatz, dass die Klägerin --zusätzlich-- beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) einen Zuteilungsbescheid gemäß § 190 AO 1977 sowie hilfsweise einen Zerlegungsbescheid beantragt hat. Darüber ist offenbar noch nicht entschieden.

Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

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