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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.09.2002
Aktenzeichen: I B 144/01
Rechtsgebiete: HGB, FGO
Vorschriften:
HGB § 266 Abs. 2 A. I. 1. | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet und war zurückzuweisen.
Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezeichneten Rechtsfrage, welche Anforderungen an immaterielle Wirtschaftsgüter hinsichtlich ihrer Konkretisierung zu stellen seien, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt; zudem ist von einer erneuten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine weitere Klärung nicht zu erwarten, da sich die Bedeutung der Sache in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpft (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Anm. 24, 28, jeweils m.w.N.).
Ein in der Steuerbilanz auszuweisendes (immaterielles) Wirtschaftsgut muss einen wirtschaftlichen Wert verkörpern, der nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; vom 10. August 1989 X R 176-177/87, BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15; vom 8. April 1992 XI R 34/88, BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 893). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. Bei immateriellen Vorteilen wie Belieferungsrechten ist dies regelmäßig nur der Fall, wenn sie ein einer Konzession ähnliches Recht oder einen ähnlichen Wert i.S. des § 266 Abs. 2 A. I. 1. des Handelsgesetzbuches (HGB) verkörpern (Senatsurteil vom 26. August 1992 I R 24/91, BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 3. August 1993 VIII R 37/92, BFHE 174, 31, BStBl II 1994, 444). Davon ist nur auszugehen, wenn sie auf einer vereinbarten oder sonst rechtlich begründeten Absatzmöglichkeit beruhen.
Vorliegend hat das Finanzgericht (FG) aufgrund der im Streitfall gegebenen Umstände und der geltenden Rechtslage (insbesondere im Beitrittsgebiet) festgestellt, dass die bezeichneten Voraussetzungen sowohl hinsichtlich der Milchreferenzmenge als auch hinsichtlich des Zuckerrübenlieferungsrecht zum 1. Juli 1990 nicht vorgelegen haben. An diese wertenden Feststellungen des FG ist das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden. Dass das FG dabei Denkgesetze verletzt oder gegen Erfahrungssätze verstoßen hat, ist nicht erkennbar.
Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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