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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: I B 144/04
Rechtsgebiete: EStG, ESt-DVO, BGB


Vorschriften:

EStG § 50a Abs. 7
ESt-DVO § 73g
BGB § 138
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat sieht von der Darstellung des Sachverhaltes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574).

Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Erforderlich sind u.a. Ausführungen darüber, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1574).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Finanzgericht (FG) habe den Haftungsbescheid bestätigt, obwohl der Kaufvertrag nichtig gewesen sei. Bei einem nichtigen Geschäft greife § 50a Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 73g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nicht ein.

Mit diesen Hinweisen ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan. Es fehlen jegliche Ausführungen darüber, von welcher Seite und aus welchen Gründen angezweifelt wird, dass ein tatsächlich durchgeführter Kaufvertrag zu einer Gewinnrealisierung beim Verkäufer führt, wenn der Käufer zwar die Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend macht, dies aber wegen des Konkurses und der nachfolgenden Liquidation des Verkäufers gerichtlich nicht geklärt und der Vertrag daher nicht mehr rückabgewickelt werden kann.

Ebenso wenig ist dargetan, weshalb es klärungsbedürftig sein soll, ob eine Rückstellung zu einem Bilanzstichtag gebildet werden kann, zu dem weder die Anfechtung des Vertrages erklärt, noch die Nichtigkeit des Vertrages geltend gemacht worden ist.

2. Damit mangelt es auch an einer Darlegung, weshalb der Streitfall eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Dieser Zulassungsgrund greift insbesondere in Fällen, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu füllen (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Mai 2004 III B 107/03, BFH/NV 2004, 1220).

3. Der Kläger hat auch seine Rüge, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO) nicht schlüssig dargelegt.

a) Dieser Zulassungsgrund dient vor allem der Beseitigung oder Verhinderung unterschiedlicher Rechtsprechung und kommt insbesondere bei einer Abweichung des angefochtenen Urteils von anderen gerichtlichen Entscheidungen in Betracht. Eine Divergenz hat der Kläger nicht geltend gemacht.

b) Des Weiteren kann die Revision nach dieser Vorschrift zugelassen werden, wenn dem FG ein schwerwiegender Fehler unterlaufen ist, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (BFH-Beschluss vom 20. März 2003 III B 169/01, juris, und vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177). Einen schwerwiegenden Fehler in diesem Sinn hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt.

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