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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: I B 145/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
I. Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).
In dem am 7. Juli 1991 abgeschlossenen Anstellungsvertrag des (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, war eine Monatsvergütung von 15 000 DM vereinbart worden. In den Streitjahren 1993 bis 1996 zahlte die Klägerin an den Gesellschafter-Geschäftsführer --wie auch an andere Mitarbeiter einschließlich eines weiteren Geschäftsführers-- ein 13. Monatsgehalt (hälftig als Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld). Nach einem im Rahmen einer Außenprüfung erteilten Hinweis auf das Fehlen einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung erfasste der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) insoweit eine vGA. Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin eine Kopie einer "Änderung zum Geschäftsführervertrag" zum 1. Januar 1993 vor; die Kopie trägt einen Firmenstempelabdruck, der die zum 1. Juli 1993 gültige Postleitzahl ausweist. Im finanzgerichtlichen Verfahren kam es zu einer Beweiserhebung über die Einzelheiten des Stempelaufdrucks (Vernehmung der Prokuristin). Die Klage blieb --in diesem Streitpunkt der vGA-- erfolglos (Finanzgericht --FG-- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2007 6 K 416/02).
Die Klägerin rügt einen Verfahrensfehler und Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2007 6 K 416/02 zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor.
1. Ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) durch einen Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht vor.
a) Streitiger Gegenstand der Steuerfestsetzung ist der Ansatz einer vGA auf der Grundlage einer in jedem Streitjahr erfolgten tatsächlichen Auszahlung eines 13. Monatsgehalts an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin. Das FG ist dabei zu der Überzeugung gelangt, es sei nicht ersichtlich, dass "bereits am 01. Januar 1993 oder zumindest vor Ablauf der Streitjahre eine klare und eindeutige Vereinbarung über die Zahlung eines Weihnachts- und Urlaubsgeldes getroffen" worden sei. Zwar stelle "das Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung nur ein Indiz" für eine vGA dar; die Klägerin habe aber "dieses Indiz nicht widerlegt". Das FG hat damit entschieden, dass in Gestalt des Schriftstücks "1. Änderung zum Geschäftsführervertrag" (Kopie) eine vorherige schriftliche Vereinbarung (mit einer Wirkung für alle Streitjahre) nicht vorgelegen hat; darüber hinaus habe die Klägerin einen Nachweis einer mündlichen Vereinbarung nicht erbracht. Im Ergebnis hat das FG sonach auf den fehlenden Nachweis einer vor dem 1. Januar 1993 abgeschlossenen und den gesamten Streitzeitraum betreffenden mündlichen Vereinbarung oder von mehreren, auf das jeweilige Folgejahr bezogenen mündlichen Vereinbarungen abgestellt. Zugleich ist es davon ausgegangen, dass aus der tatsächlichen Auszahlung (in allen Streitjahren) weder auf eine den gesamten Streitzeitraum (oder jedenfalls den der ersten Auszahlung nachfolgenden Zeitraum) betreffende noch eine das jeweils folgende Jahr betreffende vorherige mündliche Vereinbarung geschlossen werden könne.
b) Das FG hat damit den gesamten streitigen Sachverhalt in seine Würdigung einbezogen. Dass es den Umstand der tatsächlichen Auszahlung nicht --wie es der Rechtsmeinung der Klägerin entspricht-- im Sinne einer oder mehrerer vorheriger mündlicher Vereinbarungen gewürdigt hat, stellt jedenfalls keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar.
2. Eine Abweichung des FG von der Rechtsprechung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegt nicht vor. Denn der Entscheidung des FG liegt nicht der von der Rechtsprechung des BFH abweichende Rechtssatz zugrunde, dass das Fehlen einer wirksamen schriftlichen Vereinbarung die gesellschaftliche Veranlassung im Rahmen der Prüfung einer vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) begründe. Das FG hat vielmehr ausdrücklich auf eine "indizielle Würdigung" hingewiesen und im Übrigen darauf abgestellt, dass die Klägerin den Nachweis einer (mündlichen) Vereinbarung nicht erbracht habe.
Ende der Entscheidung
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