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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.03.2001
Aktenzeichen: I B 146/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der beschließende Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zugelassen. Diese ergibt sich daraus, dass die in dem von den Klägern und Beschwerdeführern angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob Regisseure eine künstlerische Tätigkeit i.S. des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 (BGBl II 1955, 750, BStBl I 1955, 370) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 8. Juli 1992 (BGBl II 1994, 123, BStBl I 1994, 228) bzw. des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 (BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 382) i.d.F. des Zweiten Zusatzprotokolls (Änderungsprotokoll) vom 21. Mai 1991 (BGBl II 1991, 1429, BStBl I 1992, 95) ausüben, bisher vom Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht entschieden worden ist und sich auch nicht eindeutig aufgrund der Ausführungen in dem BFH-Urteil vom 8. April 1997 I R 51/96 (BFHE 183, 110, BStBl II 1997, 679) beantworten lässt.

Von einer weiteren Begründung hat der beschließende Senat gemäß § 1166 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.



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