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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.05.2006
Aktenzeichen: I B 147/05
Rechtsgebiete: KStG, FGO
Vorschriften:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Wirtschaftsjahr am 1. April beginnt und am 31. März endet. Bis zum 7. Januar 1997 wurden 60 v.H. ihrer Gesellschaftsanteile von der A-GmbH gehalten, deren alleiniger Gesellschafter A war; die übrigen Anteile hielten die Eltern des A. Seit dem 8. Januar 1997 ist die A-GmbH Alleingesellschafterin der Klägerin.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war A bis Mitte der 90er Jahre durch Immobiliengeschäfte in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die finanzierenden Banken hatten deshalb eine Zwangsverwaltung der ihm gehörenden Grundstücke veranlasst. Von der Klägerin erhielt A ungesicherte Darlehen, wegen derer die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31. März 1996 eine Forderung in Höhe von mehr als ... DM auswies. Die Darlehnsgewährung beruhte auf einer Vereinbarung aus dem Jahr 1992, nach der die Klägerin und A sich gegenseitig Kredite zu einem Zinssatz von 8 v.H. ohne Gestellung von Sicherheiten gewähren konnten.
Das seinerzeit für die Besteuerung der Klägerin zuständige Finanzamt B erließ im Anschluss an eine Außenprüfung einen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr (1996), in dem es im Hinblick auf die Kreditgewährung eine vGA in Höhe von ... DM berücksichtigte. Den dagegen gerichteten Einspruch wies der inzwischen zuständig gewordene Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zurück.
Die daraufhin erhobene Klage hatte nur zum Teil Erfolg: Das FG hielt eine vGA nur in Höhe von ... DM für gegeben und änderte den angefochtenen Bescheid insoweit ab; die weiter gehende Klage wies es ab. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen. Wird auf einen der gesetzlich bestimmten Zulassungsgründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss dieser Grund in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es daran, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
2. Im Streitfall sieht die Klägerin einen Verfahrensmangel darin, dass das FG eine gebotene Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) unterlassen habe. Die ordnungsgemäße Rüge eines Aufklärungsmangels erfordert jedoch Ausführungen dazu, welche Aufklärungsmaßnahmen vom Beschwerdeführer beantragt wurden oder sich dem FG auch ohne einen solchen Antrag aufdrängen mussten und inwieweit die vermissten Maßnahmen zu einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung hätten führen können (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118). Solche Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass das FG die Kreditwürdigkeit des A hätte prüfen und dabei u.a. auf vorliegende Gutachten über den Wert der Grundstücke des A hätte eingehen müssen. Indessen hat das FG ausdrücklich angenommen, dass A angesichts der ihm gegenüber eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unabhängig von seiner objektiven wirtschaftlichen Situation von einem fremden Dritten größere Darlehen allenfalls bei Gestellung ausreichender Sicherheiten erhalten hätte. Dies werde dadurch bestätigt, dass mehrere Banken A gegenüber so verfahren seien. Es ist nicht erkennbar, inwieweit das FG von diesem materiell-rechtlichen Standpunkt aus auf Grund weiterer Feststellungen zu den Grundstückswerten zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass eine vGA zu verneinen sei. Dies hätte die Klägerin ebenso erläutern müssen wie ihre Annahme, dass sich dem FG --wiederum von dessen materiell-rechtlichem Standpunkt aus-- eine Beweiserhebung zu den Grundstückswerten aufgedrängt hätte. An beidem fehlt es ebenso wie an Angaben dazu, dass und ggf. wann die Klägerin ihrerseits eine solche Beweiserhebung beantragt hat.
3. Zum anderen vermisst die Klägerin Ausführungen des FG zu ihrem Vortrag, dass sie --die Klägerin-- seinerzeit erhebliche Gewinne in Aussicht gehabt habe und eine Ausschüttung dieser Gewinne an A dessen finanzielle Situation erheblich verbessert hätte. Auch damit legt sie indessen keinen Verfahrensmangel dar. Denn das FG hat in seinem Urteil auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen, in der ausweislich der Beschwerdebegründung der genannte Vortrag der Klägerin erwähnt ist. Es hat mithin diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, was wiederum die Vermutung rechtfertigt, dass es ihn bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat (BFH-Beschlüsse vom 14. Juli 1998 I B 8/98, BFH/NV 1999, 193; vom 27. Januar 2006 VIII B 90/05, BFH/NV 2006, 966, m.w.N.). Angesichts dessen wäre es Sache der Klägerin gewesen, Anzeichen dafür zu benennen, dass ihr genannter Vortrag tatsächlich unbeachtet geblieben ist. Daran fehlt es, weshalb die Beschwerdebegründung keine schlüssige Rüge des Inhalts enthält, dass das FG unter Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens ausgewertet habe. Letztlich rügt die Klägerin nur eine unzureichende Würdigung ihres genannten Vortrags, die aber keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darstellen würde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 IX B 79/05, BFH/NV 2006, 802; vom 19. Januar 2006 VIII B 113/05, BFH/NV 2006, 803).
4. Im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO macht die Klägerin geltend, dass das angefochtene Urteil von Entscheidungen des Senats zu den Voraussetzungen einer vGA (Senatsurteil vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131) und einer "anderen Ausschüttung" i.S. des § 27 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes a.F. (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 I R 16/03, BFHE 207, 147, BStBl II 2004, 1010) abweiche. Zur Darlegung einer Divergenz, die die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigt, muss der Beschwerdeführer jedoch einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und der angeblichen Divergenzentscheidung herausarbeiten (BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 2005 VIII B 295/04, BFH/NV 2006, 339; vom 20. Dezember 2005 X B 10/05, BFH/NV 2006, 777; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 42, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall, so dass die Divergenzrüge ebenfalls nicht in statthafter Form erhoben worden ist.
Ende der Entscheidung
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