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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.06.2008
Aktenzeichen: I B 15/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Haftungsinanspruchnahme.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 1. September 1999 sämtliche Geschäftsanteile an einer GmbH; anschließend wurde er zum Geschäftsführer bestellt. Der ...betrieb der GmbH wurde im Jahr 2000 fortgeführt, jedenfalls seit Juni 2001 vermietete die GmbH aber die Räumlichkeiten an den ... als Wohnheim.
Die Besteuerungsgrundlagen der GmbH für den Veranlagungszeitraum 2000 wurden vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zunächst geschätzt, wobei es zum Ansatz eines Verlustabzugs aus Vorjahren kam. Die Steuererklärungen 2000 bis 2002 gingen am 31. März 2004 beim FA ein. Daraufhin erließ das FA unter dem 20. April 2004 einen Änderungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 2000 (ohne Ansatz eines Verlustabzugs) und setzte eine Körperschaftsteuer fest; auch für die Folgejahre 2001 und 2002 kam es durch taggleiche Bescheide zu Steuerfestsetzungen, für 2003 zur Festsetzung von Vorauszahlungen. Die dagegen gerichteten Einsprüche wurden vom FA als unbegründet zurückgewiesen, Klagen wurden nicht erhoben. Der Kläger veräußerte die Geschäftsanteile mit Vertrag vom 20. August 2004 an einen Dritten, der ab diesem Zeitpunkt zum Geschäftsführer bestellt wurde.
Das FA nahm sowohl den Kläger (Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärungen) als auch den Anteilserwerber in Haftung, nachdem eine Vollstreckung bei der GmbH erfolglos geblieben war. Die Klage hatte keinen Erfolg (Finanzgericht --FG-- des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2007 4 K 1526/06).
Der Kläger macht Verfahrensfehler geltend und beantragt sinngemäß, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt, dass diejenigen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- genau und schlüssig bezeichnet werden, aus denen sich ergeben soll, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt und das angefochtene Urteil --nach der insoweit maßgebenden, ggf. unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf ihm beruhen kann (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 2007 VIII B 60/06, BFH/NV 2007, 1341). Die Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs können nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn diese Mängel in der mündlichen Verhandlung gerügt wurden oder dargelegt wird, weshalb die Rügen nicht möglich waren (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge den endgültigen Rügeverlust --z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- zur Folge (z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2004 VII B 224/03, BFH/NV 2004, 1060; vom 19. Dezember 2007 VII B 287/06, BFH/NV 2008, 803).
2. Soweit der Kläger darlegt, ihn habe eine Pflicht zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2003 nicht getroffen, ist dies für den Streitfall unerheblich; Gegenstand der Haftungsinanspruchnahme ist die Festsetzung von Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2003 und eine die Nichtzahlung dieser Schuld betreffende Pflichtverletzung bis zum Ausscheiden des Klägers aus der GmbH. Soweit der Kläger vorträgt, das FG habe den Sachverhalt zur Kausalität der Pflichtverletzung nicht ausreichend erforscht und es hätte bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärungen zu "Null-Festsetzungen" infolge der Anerkennung eines Verlustabzugs kommen können, ist schon nicht ersichtlich, welche Art der Sachaufklärung sich dem FG angesichts der Diskussion dieser Frage im bisherigen Verfahren und der Bestandskraft der Körperschaftsteuer-Veranlagungen als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen. Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag (Aufhebung des Haftungsbescheids) gestellt hat, hat im Übrigen für sämtliche Rügen nicht ausreichender Sachaufklärung nicht dargelegt, warum es ihm --in der mündlichen Verhandlung sachkundig vertreten-- nicht möglich war, einen Sachaufklärungsmangel vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu rügen.
Ende der Entscheidung
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