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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: I B 151/00
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 233a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ihre Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. gestützt. Sie ist sowohl unter Zugrundelegung dieser Vorschrift als auch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nicht begründet. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert im Streitfall eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Zur im Streitfall erheblichen Frage der Zulässigkeit rückwirkender Gesetzesänderungen, insbesondere unter Berücksichtigung eines Vertrauensschutzes, besteht gefestigte Rechtsprechung. Eine Notwendigkeit zur Fortbildung dieser Rechtsprechung ist nicht erkennbar.

Die Vorentscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ab. Einen Rechtssatz, wonach trotz einer eindeutigen und letztinstanzlichen Auslegung eines (bis dahin möglicherweise unklaren) Gesetzes durch das zuständige oberste Bundesgericht weiterhin eine unklare Gesetzeslage besteht, hat das Finanzgericht (FG) nicht aufgestellt. Vielmehr hat es aus den Ausführungen des BFH im Urteil vom 15. März 1995 I R 56/93 (BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490) auf eine unklare überkommene Gesetzeslage geschlossen, die ein Vertrauen auf ihren Bestand nicht rechtfertigt.

Das FG begründet seine Entscheidung auch nicht mit dem Hinweis auf eingeschränkten Vertrauensschutz, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit einer neuen Regelung des § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) im Rahmen einer konkreten Gesetzesinitiative rechnen musste. Lediglich für diesen --vom Vorliegen einer unklaren Rechtslage unabhängig zu beurteilenden-- Fall hat das BVerfG eine zulässige Rückwirkung auf den Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses begrenzt (BVerfG-Beschluss vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 261, m.w.N.).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat die Klägerin weder gerügt noch schlüssig dargelegt. Die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendbarkeit der Regelung des § 233a AO 1977 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049, BStBl I 1996, 1523) wird (wegen derer klarstellenden Wirkung) weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur substantiiert bestritten.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat im Hinblick auf § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.



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