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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.08.2003
Aktenzeichen: I B 151/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, erhob am 25. Juni 2001 beim Finanzgericht(FG) München Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), die das FG durch Gerichtsbescheid vom 8. April 2002 wegen unzureichender Bezeichnung des Klagebegehrens als unzulässig abwies. Die Klägerin beantragte fristgerecht mündliche Verhandlung.

Am 28. Juni 2002 bestimmte das FG den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22. Juli 2002. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2002 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, den Termin aufzuheben, da er wegen eines Todesfalles in der Familie den Termin nicht wahrnehmen könne. Das FG hob den Termin nicht auf und verhandelte am 22. Juli 2002 mündlich über die Sache. Es beschränkte die Verhandlung jedoch auf die Zulässigkeit der Klage und entschied aufgrund der mündlichen Verhandlung durch Zwischenurteil, dass die Klage zulässig sei, da sich das Klagebegehren aus der Klageschrift in Verbindung mit den vom FA vorgelegten Akten erkennen lasse. Die Revision gegen das Zwischenurteil ließ das FG nicht zu.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 2. September 2002 hat die Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision fristgerecht Beschwerde erhoben und sinngemäß beantragt, die Revision zuzulassen.

2. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin ist durch das Zwischenurteil nicht beschwert.

Materiell entspricht das Zwischenurteil dem Begehren der Klägerin, die Klage als zulässig zu beurteilen. Auch formell ist die Klägerin durch das Zwischenurteil nicht beschwert. Das FG hat zwar ihrem Antrag, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, nicht entsprochen. Es hat aber aufgrund der mündlichen Verhandlung keine Sachentscheidung zum Nachteil der Klägerin getroffen, da es lediglich ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage erlassen hat.



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