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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.05.2006
Aktenzeichen: I B 151/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
EStG § 6a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Anerkennung einer Altersversorgung.

Unternehmensgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, ist der Einzelhandel. Dem alleinigen Gesellschafter, der zugleich zum Geschäftsführer bestellt ist, war in einem Anstellungsvertrag neben einer laufenden Vergütung auch eine (dynamisierte) Alters-, Invaliditäts- und Witwenversorgung zugesagt worden. Auch der ebenfalls bei der Klägerin angestellten Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers war eine (dynamisierte) Alters-, Invaliditäts- und Witwerversorgung versprochen worden. Darüber hinaus hatte die Klägerin eine Direktversicherung zugunsten der Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers und des gemeinsamen Sohnes abgeschlossen. Die Klägerin setzte in den Jahresabschlüssen der Streitjahre 1995 bis 1998 Pensionsrückstellungen entsprechend den jeweiligen versicherungsmathematischen Werten an; die Versicherungsprämien waren als Betriebsaufwand erfasst worden.

In Änderungsbescheiden berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Einkommenserhöhungen (für Teilbeträge der Posten Pensionsrückstellungen unter Hinweis auf § 6a des Einkommensteuergesetzes --EStG-- und auf § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--, für einen Teil der Versicherungsprämien unter Hinweis auf § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Das Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg hat der nach erfolglos gebliebenem Einspruchsverfahren erhobenen Klage teilweise stattgegeben (Urteil vom 14. September 2005 2 K 2077/03).

Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin hat innerhalb der Begründungsfrist für die Beschwerde keinen Revisionszulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn das Urteil des FG von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht oder willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2005 V B 146/03, BFHE 209, 105, BStBl II 2005, 714). Dazu muss im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde unter genauer Benennung einer Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung durch die hier angegriffene Entscheidung vorliegt. Diesen Anforderungen wurde in der Beschwerdeschrift nicht entsprochen. Eine "Divergenzentscheidung" wurde nicht angeführt. Mit der Beschwerdebegründung wird letztlich nur geltend gemacht, dass das FG materiell unzutreffend entschieden habe bzw. dass es hätte anders entscheiden müssen. Dieses Vorbringen kann, selbst wenn es berechtigt wäre, nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974; Senatsbeschluss vom 2. September 2005 I B 56-59/05, BFH/NV 2006, 96). Insbesondere ist von der Klägerin auch in keiner Weise dargelegt worden, dass ein "schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler" vorliegen sollte.

2. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert. Das ist der Fall, wenn im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (z.B. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2005 I B 252/04, BFH/NV 2006, 67). Dazu ist erforderlich, dass eine konkrete Rechtsfrage formuliert wird und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingegangen wird, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung der Rechtssache abhängt. Diesen Anforderungen wurde in der Beschwerdeschrift nicht entsprochen. Die von der Klägerin angeführten "Fragestellungen", ob es richtig sei, dass das FG die Finanzierbarkeit einer Pensionszusage anhand eines bestimmten Maßstabes prüfe, dass das FG eine Überversorgung im Rahmen des § 6a EStG abhandele bzw. dass das FG eine Zusage wegen des "Bezuges auf einen unzutreffenden Barwert" als nicht finanzierbar ansehe, sind schon keine "konkreten Rechtsfragen" im oben beschriebenen Sinne. Es fehlt auch an einer Darlegung einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung und einer (weiteren) Klärungsbedürftigkeit mit Blick auf die bereits bestehende und vom FG herangezogene BFH-Rechtsprechung. Dass die Klägerin den dort gefundenen Maßstäben eine nicht ausreichende Differenzierung vorhält, reicht für eine Revisionszulassung nicht aus.



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