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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.04.2006
Aktenzeichen: I B 153/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
EStG § 6a Abs. 1 Nr. 2 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung.
Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine GmbH, erteilte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage. Nach dem Inhalt der Zusage kann der Anspruch auf Versorgungsleistungen erlöschen, "wenn der Versorgungsberechtigte durch sein Verhalten in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt oder verstoßen hat" bzw. kann die Zusage von der Klägerin "vor Erreichung des 65. Lebensjahres des Geschäftsführers nur aus wichtigem Grund - fristlos - gekündigt werden. ... Ein wichtiger Grund liegt für die Gesellschaft insbesondere vor, wenn a) ... f) ..." (z.B. e) die Gesellschaft liquidiert wird, ihren Betrieb wesentlich einschränkt oder zu einer reinen Verwaltungsgesellschaft wird oder Geschäftsanteile in Höhe von 80 % oder mehr ihres Stammkapitals veräußert werden. f) der Geschäftsführer in Vermögensverfall gerät). In ihren Jahresabschlüssen bildete die Klägerin für die Pensionszusage Rückstellungen auf der Grundlage von versicherungsmathematischen Berechnungen.
Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass der Posten Pensionsrückstellung u.a. wegen eines schädlichen Vorbehalts gewinnerhöhend aufzulösen sei. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab der gegen entsprechende Änderungsbescheide erhobenen Klage durch Urteil vom 30. August 2005 6 K 4186/02 K,G,F statt.
Das FA beantragt, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da Gründe für eine Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegen.
Das FA hat vorgetragen, die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein für die steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung schädlicher Vorbehalt i.S. des § 6a Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) bestehe, habe "grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO". Dabei wird insbesondere dargelegt, dass das FG einen Rechtssatz des Inhalts gebildet habe, dass ein solcher Vorbehalt dann nicht vorliege, wenn der Arbeitgeber die Pensionszusage nicht nach freiem Belieben widerrufen könne. Ein solcher Rechtssatz weiche i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Senatsurteil vom 10. November 1998 I R 49/97, BFHE 187, 474, BStBl II 2005, 261) ab. Die auf diese Weise vom FA geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Das FG hat entgegen der Ansicht des FA seiner Entscheidung nicht einen von der BFH-Entscheidung abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt, sondern hat unter ausdrücklicher Heranziehung des vom BFH gebildeten Rechtssatzes entschieden, dass die Zusagebedingungen im Streitfall keinen "schädlichen Vorbehalt" enthalten. Das FA macht damit nur geltend, dass dem FG bei der Auslegung der Rechtsnorm ein (materieller) Fehler (unrichtige Subsumtion) unterlaufen sei. Ein Rechtsfehler --wenn er vorliegen sollte-- reicht jedoch zur Zulassung einer Revision nicht aus. Denn es würde sich jedenfalls nicht um einen in der Weise qualifizierten Rechtsfehler handeln, dass das Urteil des FG als "objektiv willkürlich oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint" (zu dieser Voraussetzung z.B. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Auch eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegt nicht vor. Die Rechtsfrage, wann von einem "schädlichen Vorbehalt" auszugehen ist, ist anhand der gesetzlichen Grundlage durch das Senatsurteil in BFHE 187, 474, BStBl II 2005, 261 geklärt worden. Eine Entscheidung des konkreten Einzelfalls nach diesen Maßgaben liegt nicht im allgemeinen Interesse.
Ende der Entscheidung
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