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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.03.2006
Aktenzeichen: I B 154/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG 1997, EStG 1975


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG 1997 § 6b Abs. 3
EStG 1997 § 6b Abs. 3 Satz 2
EStG 1997 § 6b Abs. 3 Satz 3
EStG 1975 § 6b Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) für erforderlich, da höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sei, wann mit der Herstellung eines Gebäudes i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1997 begonnen worden sei. Fraglich sei u.a., ob nicht bereits die Planungen für ein Gebäude als Beginn der Herstellung anzusehen seien.

2. Der Revisionszulassungsgrund liegt nicht vor. Die Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

a) Mit der Herstellung eines Gebäudes i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 ist, wie sich bereits bezogen auf die insoweit gleich gelagerte Regelung in § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG 1975 als auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1981 IV R 85/81 (BFHE 134, 297, BStBl II 1982, 63) ergibt, u.a. dann begonnen worden, wenn innerhalb des Vier-Jahres-Zeitraums ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird und das Bauwerk entsprechend dem Bauantrag innerhalb der Sechs-Jahres-Frist hergestellt wird. Aus diesem Urteil wie auch dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 folgt, dass die Übertragung der Rücklage auf ein neu errichtetes Gebäude nur möglich ist, wenn mit dessen Herstellung bereits innerhalb des normalen Reinvestitionszeitraumes des § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG 1997 begonnen wurde. Das Gebäude, mit dessen Herstellung begonnen worden ist, und das tatsächlich verwirklichte Gebäude müssen also identisch sein.

b) Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1994 eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG aus der Veräußerung von Gebäuden gebildet. Der normale Reinvestitionszeitraum war damit zum 31. Dezember 1998 abgelaufen. Am 2. Dezember 1999 hatte sie zunächst die Genehmigung für die Errichtung zweier Lagerhallen mit Sozialräumen beantragt. Nachdem sich dieses Vorhaben aus brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht verwirklichen ließ, beantragte sie im März 2000 die Baugenehmigung für eine LKW-Halle nebst Reparaturgrube, mit deren Errichtung sie im Jahr 2000 begonnen hat.

Das tatsächlich errichtete Gebäude wurde demnach erst geplant, nachdem das ursprüngliche Bauvorhaben gescheitert war. Da zu diesem Zeitpunkt der normale Reinvestitionszeitraum von vier Jahren bereits abgelaufen war, könnte die Frage, ob Planungen in besonderen Fällen bereits als Beginn der Herstellung eines neuen Gebäudes angesehen werden können, in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

3. Soweit die Klägerin eine Zulassung der Revision auch zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) beantragt, fehlt es an der Bezeichnung eines abweichenden Urteils und der Herausarbeitung und Gegenüberstellung von tragenden, einander widersprechenden abstrakten Rechtssätzen oder der schlüssigen Darlegung eines Rechtsfehlers von erheblichem Gewicht. Soweit die Klägerin des Weiteren einen denklogischen Fehler des FG rügt, macht sie damit keinen Revisionszulassungsgrund geltend.

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