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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: I B 154/08
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 61 Abs. 1
AO § 55 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sei im Streitjahr nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit, weil seine Satzung den Vorgaben des § 61 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) nicht genüge. § 61 Abs. 1 AO fordere, dass entweder eine konkrete Körperschaft benannt werde, der das Restvermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden solle, oder aber, dass ein bestimmter steuerbegünstigter Verwendungszweck angegeben werde. Hieran mangele es. Denn die Bestimmung, dass bei Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen auch an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit weltanschaulichen Zielen fallen könne, stelle nicht hinreichend sicher, dass es sich hierbei um einen steuerbegünstigten Zweck handle.

Der Kläger wendet dagegen ein, da es sich um eine steuerbegünstigte Körperschaft handeln müsse, die weltanschauliche Ziele verfolge, sei gewährleistet, dass das Vermögen auch im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfalls seines bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werde. Damit stellt er indes keinen klärungsbedürftigen abstrakten Rechtssatz heraus, sondern macht lediglich geltend, das FG habe das Gesetz fehlerhaft im Streitfall angewendet. Wie aus § 61 Abs. 1 AO ersichtlich, liegt eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung nur vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen u.a. bei Auflösung der Körperschaft verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist durch Auslegung der diesbezüglichen Bestimmungen der Satzung im Einzelfall zu treffen und obliegt grundsätzlich dem FG.

2.

Das FG hat dem Kläger nicht dadurch das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) versagt, dass es seinem Vertagungsantrag nicht entsprochen hat. Zum einen ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass der Kläger die unterlassene Vertagung gerügt hat. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger, dem am 9. Juni 2008 vom Berichterstatter mitgeteilt worden war, es bestünden Zweifel an der formellen Satzungsmäßigkeit, bis zur mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2008 nicht ausreichend Zeit verblieb, sich auf diesen Punkt vorzubereiten und hierzu in der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Soweit der Kläger beanstandet, das FG habe ihm auf seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung hin auch keinen Schriftsatznachlass gewährt, ist ein solcher Antrag ebenfalls im Protokoll nicht vermerkt. Davon abgesehen trägt der Kläger nicht vor, was er im Falle eines derartigen Schriftsatznachlasses über seinen bisherigen Vortrag hinausgehend noch vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

Soweit der Kläger vorbringt, das FG habe ihm Unterlagen, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) aus dem Internet recherchiert habe, erst am 6. Juni 2008 zur Kenntnis gegeben, folgt schon aus dem Vortrag des Klägers, dass sich diese Unterlagen auf seine materielle Satzungsmäßigkeit bezogen. Das FG hat die Klagabweisung aber allein auf die mangelnde formelle Satzungsmäßigkeit des Klägers gestützt und die vom FA eingereichten Unterlagen nicht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht. Ferner ist nicht erkennbar, was den Kläger in der verbleibenden Zeit bis zur mündlichen Verhandlung gehindert haben könnte, sich zu diesen Unterlagen zu äußern.

Ende der Entscheidung

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