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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2001
Aktenzeichen: I B 155/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 |
Gründe
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) --eine GmbH, die sich in Liquidation befindet-- führt beim Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit gegen den Beklagten (Finanzamt --FA--) wegen Körperschaftsteuer und Feststellungen der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals. Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Wohnmobil verdeckte Gewinnausschüttungen sind, da die Antragstellerin --wie das FA meint-- eine betriebliche Nutzung des Wohnmobils nicht nachgewiesen habe.
Am 25. Juli 2000 beantragte die Antragstellerin, ihr für diesen Rechtsstreit Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihr ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Zu ihrer aktuellen wirtschaftlichen Lage trug sie vor, sie habe ihren Betrieb eingestellt und verfüge über kein Vermögen mehr. Das FG lehnte den Antrag durch Beschluss vom 6. Oktober 2000 ab, da die Antragstellerin keine Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der am Gegenstand des Rechtsstreits auf Seiten der Antragstellerin wirtschaftlich Beteiligten --also der Gesellschafter der Antragstellerin-- gemacht habe.
Am 16. Oktober 2000 hat die Antragstellerin gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, den Beschluss aufzuheben und ihrem Antrag auf Bewilligung von PKH zu entsprechen. Am 30. Oktober 2000 hat sie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Alleingesellschafterin eingereicht. Nach dieser Erklärung ist die Gesellschafterin überschuldet und verfügt nur über monatliche Bruttoeinnahmen von 1 450 DM.
Das FA hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen.
1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH im Streitfall u.a. voraus, dass die Kosten der Prozessführung weder von der Antragstellerin noch von ihrer Alleingesellschafterin aufgebracht werden können und dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Zwar ist aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nunmehr davon auszugehen, dass auch die Alleingesellschafterin der Antragstellerin finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreites aufzubringen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass es allgemeinen Interessen zuwiderläuft, wenn die Antragstellerin aus Kostengründen den Rechtsstreit nicht weiterführen kann. Ein Interesse an der Fortführung des Rechtsstreits hat offenkundig nur die Alleingesellschafterin der Antragstellerin, die das FA für Schulden der Antragstellerin als Haftende in Anspruch genommen hat.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen (§ 135 Abs. 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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