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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: I B 155/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 50a Abs. 7 | |
FGO § 91 | |
FGO § 91 Abs. 1 |
Gründe:
I. Die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beigeladene), eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, betreibt ein Bauunternehmen. Die in Portugal ansässige Klägerin erbrachte als Subunternehmerin der Beigeladenen Bauleistungen in X. Nachdem das Finanzamt X (Beklagter zu 1.) davon Kenntnis erlangte, ordnete es durch Verwaltungsakt vom 25. Januar 1999 gemäß § 50a Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (EStG a.F.) an, dass die Beigeladene als Vergütungsschuldnerin der Klägerin 25 v.H. der vereinbarten Entgelte einzubehalten und abzuführen habe, da die Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit im Inland eine Betriebsstätte unterhalte und der Steueranspruch gegen die Klägerin gesichert werden müsse.
Die Klägerin erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Beklagten zu 1. Klage und beantragte in der Klageschrift vom 1. Juni 1999, den Verwaltungsakt vom 25. Januar 1999 aufzuheben.
Durch Beschluss vom 11. April 2002 lud das Finanzgericht (FG) die Beigeladene zum Rechtsstreit bei.
Im Juni 2003 teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem FG mit: Sie hätten keinen Kontakt mehr zur Klägerin. Der in der Klageschrift enthaltene Antrag werde nicht mehr gestellt. Eine Rücknahme der Klage könne jedoch nicht erklärt werden.
Am 27. Juni 2003 verhandelte das FG mündlich über die Klage. Zur Verhandlung hatte das FG die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beigeladenen sowie den Beklagten zu 1. geladen. Während der Verhandlung erklärte die Terminsvertreterin des Beklagten zu 1., sie trete vorsorglich auch für das Finanzamt Z (Beklagter zu 2.) auf, das möglicherweise im Wege des gesetzlichen Beteiligungswechsels für das Verfahren zuständig geworden sei. Zugleich legte sie dem FG eine Vollmacht vor, die der Beklagte zu 2. dem Beklagten zu 1. erteilt hatte. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen vertrat die Auffassung, die Klage richte sich nunmehr gegen den Beklagten zu 2., weshalb er "einer Vertretung für beide Finanzämter" widerspreche.
Durch Urteil vom 27. Juni 2003 wies das FG die Klage ab. Im Rubrum des Urteils sind als Beklagte sowohl der Beklagte zu 1. als auch der Beklagte zu 2. aufgeführt. Die Revision ließ das FG nicht zu.
Mit der Beschwerde beantragt die Beigeladene sinngemäß, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II. Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen. Die Revision ist weder wegen der von der Beigeladenen geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.
1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
Das FG hatte zwar den Beklagten zu 2. nicht zur mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2003 geladen. Dieser Verstoß gegen § 91 Abs. 1 FGO war aber dadurch geheilt worden, dass der Beklagte zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem FG auf die Einhaltung des § 91 FGO verzichtete. Der Verzicht ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beklagte zu 2. den Beklagten zu 1. am 27. Juni 2003 bevollmächtigt hatte, ihn in dem Klageverfahren vor dem FG zu vertreten, und dass der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung für den Beklagten zu 2. auftrat, ohne den Verstoß gegen § 91 FGO zu rügen. Der Beklagte zu 2. war daher in der mündlichen Verhandlung auch ordnungsgemäß vertreten und erhielt rechtliches Gehör.
2. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nicht in Betracht. Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin und die Beigeladene den Gegenstand des Klagebegehrens nicht mehr ausreichend bezeichnet hatten (Verstoß gegen § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO). Deshalb würde sich in dem von der Beigeladenen angestrebten Revisionsverfahren nicht die Frage stellen, ob § 50a Abs. 7 EStG a.F. verfassungsgemäß und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Ende der Entscheidung
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