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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: I B 155/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob für eine versäumte Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.

Gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, wurden nach dem Abschluss einer Außenprüfung geänderte Steuerfestsetzungen erlassen. Die Klägerin legte nach dem Ablauf der Einspruchsfrist Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Im Klageverfahren wurde die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Erörterungstermin angesprochen (Protokoll vom 1. März 2006); unter dem 29. März 2006 wurde von der Klägerin zu diesem Gegenstand unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und eines Ausdrucks aus dem Fristenkontrollprogramm weiter vorgetragen, die Darstellung wurde anschließend mit Schriftsatz vom 31. Mai 2006 noch vertieft. Das FA hat im Klageverfahren darauf hingewiesen, dass das Finanzgericht (FG) ohne Bindung an die vom FA getroffene Entscheidung zur Wiedereinsetzung entscheiden könne. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim FG ist die Frage der Wiedereinsetzung erörtert worden (Sitzungsprotokoll vom 20. Oktober 2006).

Das FG Hamburg hat durch Zwischenurteil vom 20. Oktober 2006 7 K 310/04 entschieden, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Einspruchsfrist gegen die Bescheide vom 28. Mai 2003 nicht gewährt wird.

Die Klägerin rügt einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Sie beantragt, die Revision gegen das Zwischenurteil des FG Hamburg vom 20. Oktober 2006 7 K 310/04 zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin die von ihr gerügte Verletzung der dem FG obliegenden Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) nicht entsprechend den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.

Wird mit Blick auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht, das Gericht habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verstoßen und es habe aufklärungsbedürftige Tatsachen ohne Beweisantritt von Amts wegen aufklären müssen, ist die genaue Angabe der Beweismittel erforderlich, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen; ferner muss dargelegt werden, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden, da ein Verfahrensmangel nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können und auch verzichtet haben, indem sie ihre Verletzung nicht gerügt haben (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566, m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Insbesondere ist weder aus der Begründung noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, dass die Klägerin eine nicht ausreichende Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung beim FG gerügt hat.

Das FG hat im Übrigen seiner Entscheidung die Darstellung der Klägerin zum Verfahrensablauf bei Fristsachen im Büro des Bevollmächtigten zugrunde gelegt; es hat sich dabei auf Erörterungen im Erörterungs- und im Verhandlungstermin bezogen, ebenfalls auf den Sachvortrag der Klägerin (einschließlich Vorlage von Ausdrucken aus dem Fristenkontrollprogramm) und die Versicherung der Angestellten des Bevollmächtigten an Eides statt. Wesentlicher Gegenstand der Beschwerdebegründung ist die zum Teil nochmals erweiterte Darstellung des Sachverhalts aus der Sicht der Klägerin. Die Klägerin greift aber auf diese Weise letztlich nur die Würdigung des Sachverhalts durch das FG und dessen rechtliche Schlussfolgerung an. Ein solcher Angriff reicht als Grund für eine Zulassung der Revision nicht aus (allgemein z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132; vom 25. Oktober 2005 VII B 316/04, BFH/NV 2006, 341).

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