Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: I B 155/07
Rechtsgebiete: GewStG


Vorschriften:

GewStG § 8 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob bei einem Tilgungsaussetzungsdarlehen der Darlehensbetrag und die der Tilgung dienende Lebensversicherung für Zwecke der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) derart zu verrechnen sind, dass die (hälftigen) Schuldzinsen für das Darlehen nur insoweit dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden, als die Darlehenssumme den Rückkaufswert der Versicherung übersteigt.

b) Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich anhand der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine Zusammenrechnung mehrerer bei einer Bank unterhaltener Konten nur bei Einheitlichkeit, Regelmäßigkeit oder gleichbleibender Zweckbestimmung der Kreditgeschäfte, bei regelmäßiger Verrechnung der Konten oder dann in Betracht kommen, wenn der über ein Konto gewährte Kredit jeweils zur Abdeckung der aus dem anderen Konto ausgewiesenen Schuld verwendet wird. Diese Grundsätze sind auf Kreditgeschäfte mit verschiedenen Vertragspartnern in der Regel nicht übertragbar (BFH-Urteil vom 19. Februar 1991 VIII R 422/83, BFHE 164, 374, BStBl II 1991, 765). Ausnahmsweise sind mehrere von verschiedenen Kreditgebern gewährte Kredite dann als eine einheitliche Schuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern und zwischen ihnen und dem Kreditnehmer derart miteinander verknüpft sind, dass gerade die Verknüpfung dem Kreditnehmer die längerfristige Nutzung von Kreditmitteln sichert (BFH-Urteil vom 20. Juni 1990 I R 127/86, BFHE 161, 568, BStBl II 1990, 915).

Diesen Grundsätzen entsprechend hat der BFH entschieden, dass eine Saldierung von Darlehenszinsen und Zinsen aus einem Bausparguthaben, das mit dem Darlehen finanziert worden war, nicht möglich sei (BFH-Urteile in BFHE 164, 374, BStBl II 1991, 765; vom 4. Oktober 1988 VIII R 168/83, BFHE 155, 389, BStBl II 1989, 299). Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, einer einheitlichen Beurteilung stehe auf jeden Fall entgegen, dass das Darlehen einerseits und das Bausparguthaben andererseits weder vergleichbar noch regelmäßig verrechnet worden seien. Allerdings seien langfristige Verbindlichkeiten ausnahmsweise dann nicht als Dauerschulden zu behandeln, wenn der Betrieb über flüssige Mittel verfüge, die rechtlich so eng mit der Verbindlichkeit verbunden seien, dass sie ausschließlich dazu dienten, diese Mittel zu tilgen. Der Anwendung dieses Grundsatzes stehe entgegen, dass durch die Begründung der Bausparforderung der Kläger nicht über liquide Mittel verfüge, da bei einem Bausparvertrag die Rückzahlung des Sparguthabens erst nach Zuteilung der Bausparsumme oder Kündigung des Bausparvertrages erlangt werden könne. Eine zusammenfassende Betrachtung stünde ferner im Widerspruch zu dem vom Kläger gewählten Finanzierungsmodell. Da dieses darauf gerichtet gewesen sei, den Kredit erst nach der Zuteilung des Bausparvertrages abzulösen, wären der hierfür erforderlichen Selbständigkeit beider Schuldverhältnisse die Grundlage entzogen, würde man bereits in der Sparphase des Bausparvertrages eine Saldierung mit dem Zwischenkredit vornehmen.

Von dieser Rechtsprechung ist der BFH bislang nicht abgerückt. Er hat sie im Gegenteil zuletzt im Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 65/03 (BFHE 207, 340, BStBl II 2005, 102) erneut bekräftigt und ausgeführt, eine Verrechnung von Zinsaufwendungen komme nur in Betracht, wenn mit der empfangenen Leistung eine unmittelbare Verringerung der Zinslast beabsichtigt sei.

bb) Aus diesen Grundsätzen lässt sich ableiten, dass ein Darlehen, das erst durch eine bei Abschluss des Darlehensvertrages abgeschlossene Lebensversicherung getilgt werden soll, nicht mit dem Rückkaufswert der Lebensversicherung saldiert werden kann. Auch in diesem Fall sind das Darlehen und die Ansprüche aus der Lebensversicherung weder miteinander vergleichbar noch findet eine regelmäßige Verrechnung statt, so dass schon aus diesem Grund eine Kürzung der nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnenden hälftigen Zinsen ausscheidet. Ferner stehen dem Darlehensnehmer vor Fälligkeit des Anspruchs aus der Lebensversicherung zu den Bilanzstichtagen keine liquiden Mittel zur Tilgung zur Verfügung. Vielmehr ist die Konzeption des Tilgungsaussetzungsdarlehens gerade darauf gerichtet, dieses erst nach Fälligwerden der Lebensversicherung zu tilgen.

2. Dem Finanzgericht (FG) ist kein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) unterlaufen. Es trifft zwar zu, dass das FG im Tatbestand nicht aufführt, dass die Lebensversicherung an die finanzierende Bank abgetreten wurde. Das FG hat aber, wie sich aus den Ausführungen des Urteils unter 2.c aa ergibt, die Abtretung des Anspruchs aus der Lebensversicherung im Gegenzug zur Eingehung der Darlehensverbindlichkeit unterstellt. Dessen ungeachtet beziehen die Rechtsausführungen des FG ersichtlich auch den Fall ein, dass die Lebensversicherung an die Darlehensgeber (die Banken) abgetreten wurde.

Ende der Entscheidung

Zurück