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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: I B 155/08
Rechtsgebiete: KStG, FGO
Vorschriften:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 | |
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob die verweigerte Zustimmung eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit ersetzt werden könne. Diese Frage wäre in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil es hierauf für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt. Das Finanzgericht (FG) hat zwar in seinem Urteil entsprechend der herrschenden Meinung in der zivilrechtlichen Literatur angenommen, die Zustimmung eines fakultativen Aufsichtsrates einer GmbH könne durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit ersetzt werden. Es hat jedoch weiterhin ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, inwiefern die Zustimmung des Aufsichtsrats der Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen --vGA-- (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) entgegenstehen könnte. Damit kam es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf diese Frage nicht an.
2.
Das FG hat auch nicht seine Ermittlungspflicht verletzt (§ 76 Abs. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Es hat zutreffend ausgeführt, dass die Frage, ob die von der Klägerin gezahlten Abstandszahlungen für die Übernahme der Arbeitnehmer und Mietverträge angemessen seien oder vGA darstellten, nicht dem Beweis zugängliche Tatsachen oder tatsächliche Verhältnisse seien, sondern sich nach den Umständen des Einzelfalls richteten und unter Würdigung der gesamten Umstände zu beantworten sei. Insoweit ist nicht erkennbar, welche Tatsachen die von der Klägerin benannten Zeugen hätten bekunden sollen, die zu einer anderen Beurteilung des FG hätten führen können.
Soweit das FG es unterlassen hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des FG. Soweit es über eigene Sachkunde verfügt, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet (z.B. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2007 VIII B 204/06, BFH/NV 2007, 2264, m.w.N.). Das FG hat zutreffend angenommen, dass der Wert eines Unternehmens vor allem von dessen Ertragskraft bestimmt wird und dass Grundlage für die Berechnung der nachhaltig erzielbare Reingewinn ist. Dieser wiederum ist, wenn keine Anhaltspunkte für eine konkret bevorstehende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen, anhand der Erfahrungen aus der Vergangenheit zu schätzen (Senatsurteil vom 15. September 2004 I R 7/02, BFHE 207, 429, BStBl II 2005, 867). Das FG ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) ermittelten Geschäftswert für zutreffend erachtet. Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall eine Schätzung des Geschäftswerts zwingend der Einschaltung eines Sachverständigen bedurft hätte, liegen nicht vor. Gleiches gilt hinsichtlich der Zahlungen für die Übernahme der Arbeitnehmer und der Mietverträge.
Soweit die Klägerin meint, dritte Unternehmen seien nicht bereit gewesen, die Arbeitnehmer zu übernehmen, wäre es ihre Sache gewesen, während des finanzgerichtlichen Verfahrens Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass sie sich um Angebote dritter Unternehmen bemüht hat. Nach den Ausführungen des FG war sie hierzu jedoch nicht in der Lage.
3.
Der Senat hält auch die übrigen Rügen für nicht durchgreifend und sieht insoweit gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab.
Ende der Entscheidung
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