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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: I B 157/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in den Streitjahren (1991 und 1992) im Inland eine Betriebsstätte i.S. des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 19. Dezember 1980 (DBA-Tschechoslowakei) besessen hat.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Tschechischen Republik. Sie führte in den Streitjahren als Subunternehmerin eines deutschen Unternehmens Bauarbeiten in A aus, wozu sie sich in der Tschechischen Republik ansässiger Arbeitnehmer bediente. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) begann der von der Klägerin entsandte verantwortliche Baustellenleiter (P) am 15. Juli 1991 mit Vorbereitungsarbeiten, wobei er sich auf der Baustelle aufhielt. Am 21. oder 22. Juli 1991 folgten die übrigen Mitarbeiter, die sodann die Bautätigkeit aufnahmen. Am 21. Juli 1992 wurde die Baumaßnahme beendet.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung an, dass die Klägerin in A eine Betriebsstätte i.S. des Art. 5 DBA-Tschechoslowakei besessen habe und deshalb zur Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer für die dort eingesetzten Arbeitnehmer verpflichtet gewesen sei. Da die Klägerin entsprechende Lohnsteuer-Anmeldungen nicht abgegeben hatte, erließ das FA einen Nachforderungsbescheid. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das FG abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen, soweit sie ordnungsgemäß dargelegt worden sind, nicht vor.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegeben, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig ist (BFH-Beschlüsse vom 15. April 2003 I B 81/02, BFH/NV 2003, 1612; vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, m.w.N.). Wird hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO); bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können nur die ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründe berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 I B 183/02, BFH/NV 2004, 87; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 55). 2. Im Streitfall ist das FG von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, nach der ein Arbeitgeber nicht zur Abführung von Lohnsteuer verpflichtet ist, wenn der von ihm gezahlte Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der deutschen Besteuerung ausgenommen ist (Senatsurteil vom 21. April 1999 I R 99/97, BFHE 189, 292, BStBl II 1999, 694, m.w.N.). Diese Beurteilung wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

3. Die von der Klägerin eingesetzten Arbeitnehmer waren nach den Feststellungen des FG, die nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden und deshalb für den BFH bindend sind (§ 118 Abs. 2 FGO), in der Tschechischen Republik ansässig. Die abkommensrechtliche Behandlung der an sie gezahlten Arbeitslöhne richtet sich deshalb gemäß der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-tschechoslowakischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik vom 24. März 1993 (BGBl II 1993, 762) nach dem DBA-Tschechoslowakei. Danach unterliegt der Arbeitslohn eines in der Tschechischen Republik ansässigen Arbeitnehmers für eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit der deutschen Einkommensteuer (Art. 15 Abs. 1 DBA-Tschechoslowakei). Das gilt, wenn er von einer in Deutschland befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen wird, unabhängig von der Dauer des Aufenthalts des Arbeitnehmers in Deutschland (Art. 15 Abs. 2 Buchst. c DBA-Tschechoslowakei). Auch darüber besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit.

4. Der hiernach maßgebliche Betriebsstättenbegriff ist derjenige des Art. 5 DBA-Tschechoslowakei. Nach dessen Abs. 2 Buchst. g umfasst der Ausdruck "Betriebsstätte" insbesondere eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer 12 Monate überschreitet. Diese Voraussetzung hat das FG im Streitfall als vorliegend angenommen und dazu ausgeführt, dass die Tätigkeit der Klägerin in A als Bauausführung anzusehen sei und dass diese Bauausführung am 15. Juli 1991 begonnen und am 21. Juli 1992 geendet habe. Diese Beurteilung wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Das gilt entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere insoweit, als das FG den Beginn der Bauausführung auf den 15. Juli 1991 datiert hat.

Der Senat hat zum abkommensrechtlichen Begriff der Montage entschieden, dass diese nicht erst mit den eigentlichen Montagearbeiten beginnt. Es reiche vielmehr aus, wenn der mit der Montage beauftragte Unternehmer oder eine diesem zuzurechnende Person am Montageort Vorbereitungsarbeiten vornehme; dazu zähle auch die Überprüfung des Montageorts daraufhin, ob die Voraussetzungen für den Beginn der Montagearbeiten vorliegen (Senatsurteil in BFHE 189, 292, BStBl II 1999, 694). Es ist zum einen nicht klärungsbedürftig, dass diese zum DBA mit der Schweiz ergangene Rechtsprechung auf das DBA-Tschechoslowakei übertragbar ist und dass sie nicht nur für Montagen, sondern ebenso für Bauausführungen gilt (ebenso Buciek, Internationales Steuerrecht 1999, 629; Schieber in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 5 MA Rz. 131). Da das Abkommensrecht bei Bauausführungen und Montagen das Vorliegen einer Betriebsstätte an übereinstimmende zeitliche Voraussetzungen knüpft, besteht für eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf den Fristbeginn kein Grund. Dass zum anderen das FG die Tätigkeit des P als "vorbereitende Tätigkeit" i.S. der zitierten Rechtsprechung angesehen hat, kann schon deshalb nicht zur Revisionszulassung führen, weil die Klägerin insoweit kein allgemeines Interesse an der Klärung einer bestimmten Rechtsfrage dargetan hat. Sie hat dazu lediglich geltend gemacht, dass der BFH noch nicht über eine vergleichbare Gestaltung befunden habe, was weder zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung ausreicht (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 34, m.w.N.) noch ein allgemeines Interesse an einer Rechtsfortbildung begründet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. August 2003 I B 4/03, BFH/NV 2004, 63; vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38). Angesichts dessen kann die Klägerin mit ihren materiell-rechtlichen Rügen keinen Erfolg haben.

5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Klägerin letztlich nur die Begründung des angefochtenen Urteils, was zur Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht genügt. Der Senat verzichtet auf weitere Ausführungen hierzu, da solche nicht geeignet sind, zur Klärung der Voraussetzungen für eine Revisionszulassung beizutragen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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