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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: I B 157/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Haftungsinanspruchnahme.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war Geschäftsführerin einer GmbH; nach der Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Klägerin alleinige Liquidatorin der GmbH. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat gegenüber der Klägerin zwei Haftungsbescheide erlassen, gegen die die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben hat. Im Klageverfahren hatte die Klägerin in einem Schriftsatz vom 7. Juli 2003 auf eine neue Wohnsitzanschrift hingewiesen. Später wurde einer der angefochtenen Haftungsbescheide vom FA aufgehoben.
Eine Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung sollte der Klägerin durch Postzustellungsurkunde zugestellt werden; die Adressierung erfolgte an die bei Klageerhebung angegebene Adresse. Ausweislich der Postzustellungsurkunde kam es insoweit am 27. September 2006 zu einer Niederlegung der Sendung. Zum Termin ist für die Klägerin niemand erschienen. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) Berlin durch Urteil vom 23. Oktober 2006 9 K 9126/03 abgewiesen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin einen Verfahrensfehler geltend.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision gegen das Urteil des FG Berlin vom 23. Oktober 2006 zuzulassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet; das Urteil ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 91 FGO) liegt vor; rechtliches Gehör ist nicht in ausreichendem Maße gewährt worden (zum gesetzeswidrigen Nichtvertretensein wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 2000 IV R 1/00, BFH/NV 2001, 786; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 19; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz 64, jeweils m.w.N.). Die Ladung der Klägerin war nicht ordnungsgemäß; aus der Postzustellungsurkunde kann nicht auf eine ordnungsgemäße Ladung der Klägerin zur mündlichen Verhandlung geschlossen werden. Die Postzustellungsurkunde ist nicht an die im Zeitpunkt des Zustellversuchs aktuelle Adresse der Klägerin gelangt, sondern an die unrichtige (frühere) Anschrift der Klägerin. Für die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen.
Dass das FG zu Beginn der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Postzustellungsurkunde festgestellt hat, dass ordnungsgemäß geladen worden sei, ändert daran nichts. Es ist anerkannt, dass die Postzustellungsurkunde keinen Beweis dafür erbringt, dass der Zustellungsadressat in der in der Postzustellungsurkunde bezeichneten Adresse tatsächlich wohnt (z.B. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 182 Rz 14, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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