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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: I B 159/01
Rechtsgebiete: FGO, KStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine ursprünglich auf dem Gebiet des Spezialtiefbaus tätige GmbH, die sich in Liquidation befindet. Liquidator ist ihr bisheriger Alleingeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter.

Im Zusammenhang mit ihrer früheren Tätigkeit macht sie geltend, Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Dekontamination von Schlämmen zur Gewinnung von Schwermetallen gewonnen zu haben. Sie habe zunächst versucht, diese Kenntnisse zusammen mit der Fa. D und unter Hinzuziehung ausländischer Firmen zu verwerten. Nachdem dieser Versuch fehlgeschlagen sei, habe sie zusammen mit der D weitere Versuche unternommen. Sie habe zu diesem Zweck über ihren Geschäftspartner H Kontakt zu der zypriotischen Firma C aufgenommen. Zweifel an der Existenz der C habe H durch Vorlage von Geschäftspapieren ausgeräumt. Es seien auch Bankauskünfte eingeholt worden. Man habe insbesondere auf die eigenen Erfahrungen mit Dekontaminationsverfahren und die Fachkenntnisse des H vertraut. Eine Besichtigung vor Ort habe nicht stattgefunden.

Mit der C sei darauf hin ein Vertrag geschlossen und ein Kostenrahmen von ca. 500 000 DM vereinbart worden. Dem H sei ein entsprechender Scheck zur Gutschrift auf sein Konto und zur sofortigen Einlösung übergeben worden. Die Barmittel seien dem Geschäftsführer der Klägerin aus Sicherheitsgründen ausgehändigt worden. H habe dann das Geld abholen lassen und es zur Begleichung erster Rechnungen verwendet. Die Mittel hätten aber nach Angaben des H nicht ausgereicht, weshalb der Vertrag ergänzt und entsprechend der vorgenannten Vorgehensweise verfahren worden sei.

In der Folge hätten auf Zypern erste Versuchsreihen stattgefunden, die aber wegen verfahrenstechnischer Mängel eingestellt worden seien. Es sei eine neue Anlage in der Werkstatt der Klägerin errichtet worden, wobei H wiederum mitgewirkt habe. Für seine Leistungen habe die C Rechnungen an die Klägerin erstellt, die auf die vorgenannte Weise beglichen worden seien. Bedenken hinsichtlich der Leistungserbringung des H seien durch Angaben der C zerstreut worden. Das gesamte Projekt sei später eingestellt worden.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ nach weiterer Aufklärung und Würdigung der vorgenannten Einlassungen die streitbefangenen Steuerbescheide, in denen es die Mittelabflüsse bei der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) behandelte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin dagegen Klage vor dem Finanzgericht (FG), welche dieses als unbegründet zurückwies. Das FG gelangte zu dem Ergebnis, der Klägerin sei es nicht gelungen, Aufwendungen darzulegen. Es sei vielmehr vom Verbleib der Geldbeträge beim Geschäftsführer der Klägerin auszugehen. Die Vermögensminderung bei der Klägerin sei durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Dagegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision gegen das Urteil der Vorinstanz beantragt.

Dem ist das FA entgegengetreten und beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keiner der vorgenannten Zulassungsgründe liegt im Streitfall vor.

a) Der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob es ihr gestattet sei, auf Zypern eine Schlammscheideanlage mit entsprechend hohem betriebswirtschaftlichen Risiko in Auftrag zu geben, kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Abgesehen davon, dass sie die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage im Allgemeininteresse nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegt hat, ist die Rechtsfrage durch die Senatsurteile vom 8. August 2001 I R 106/99 (BFHE 196, 173) und vom 15. Mai 2002 I R 92/00 (BFHE 199, 217, BFH/NV 2002, 1538) geklärt. Der Senat hat in beiden Urteilen ausgeführt, dass eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich darin frei ist, Geschäfte mit einem --auch erheblichen-- Verlustrisiko wegen der mit ihnen einhergehenden Chancen wahrzunehmen. Der Senat hat dies damit begründet, dass es nicht Zweck des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sei, betriebliche Risiken zu vermeiden. Eine vGA ist danach erst dann anzunehmen, wenn durch die Risikogeschäfte in erster Linie private Interessen und Neigungen der Gesellschafter abgedeckt werden. Es ist offensichtlich, dass diese Rechtsgrundsätze generell für Kapitalgesellschaften gelten und damit auch auf den Streitfall Anwendung finden.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist zu Zwecken der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) auch keine Entscheidung des BFH erforderlich, um zu klären, ab welchem Risikograd der Betriebsausgabenabzug versagt werden müsse und automatisch eine vGA anzunehmen sei. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Kapitalgesellschaften keine außerbetriebliche Sphäre haben und daher Aufwendungen der Kapitalgesellschaft generell als Betriebsausgaben anzusehen sind (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540, BFH/NV 1999, 269). Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs ab einer gewissen Risikostufe kommt daher bei Kapitalgesellschaften nicht in Betracht.

Es kann vor diesem Hintergrund auch nicht zu einer automatischen Umqualifizierung von Betriebsausgaben in vGA kommen. Die Annahme von Betriebsausgaben schließt zwar die Annahme von vGA nicht aus, wenn die Betriebsausgaben durch die Gesellschafterstellung veranlasst sind (Senatsurteil in BFHE 196, 173). Es kommt danach aber gerade nicht darauf an, ob die Durchführung risikoreicher Geschäfte nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft völlig unüblich oder mit hohen Risiken verbunden ist. Vielmehr sind vGA erst bei ersichtlicher Veranlassung der Aufwendungen im Gesellschaftsverhältnis anzunehmen, beispielsweise dann, wenn die Gesellschaft sich verpflichtet, Spekulationsverluste zu tragen, Spekulationsgewinne aber an den Gesellschafter abzuführen, oder wenn sie sich erst zu einem Zeitpunkt zur Übernahme der in Rede stehenden Geschäfte entschließt, in dem sich die dauerhafte Verlustsituation bereits konkret abzeichnet (Senatsurteil in BFHE 196, 173). In seinem Urteil in BFHE 199, 217, BFH/NV 2002, 1538 hat der Senat zudem klargestellt, dass die Frage nach der Veranlassung derartiger Aufwendungen nach den Kriterien zu prüfen ist, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und "Liebhaberei" entwickelt worden sind.

Von den vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätzen ist die Vorinstanz nicht abgewichen. Das FG hat zwar Zweifel daran geäußert, ob die streitbefangenen Aufwendungen überhaupt hinreichend dargelegt worden seien. Es hat jedoch die Existenz der Aufwendungen unterstellt, diese aber als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und damit als vGA beurteilt.

c) Es liegt auch keine Divergenz zum Senatsurteil vom 16. März 1988 I R 181/85 (BFHE 153, 293, BStBl II 1988, 759) vor. Abgesehen davon, dass es in jenem Fall um verdeckte Betriebseinnahmen und nicht um vGA ging, enthält das Urteil keine Ausführungen zu der Frage, ob eine Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten automatisch zur Annahme einer vGA führt. Dies ist nach dem zuvor Gesagten zu verneinen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen führt vielmehr nach den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 103/00 (BFHE 197, 68) lediglich dazu, dass, soweit die Verletzung sich auf eine Tatbestandsvoraussetzung bezieht, eine Reduzierung des Beweismaßes für die Ermittlung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzung eintritt. Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist zulässig, wenn sich die Verletzung auf die Rechtsfolgenseite bezieht.

d) Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil der Vorinstanz beruhen könnte. Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflichten durch Übergehen der Beweisanträge der Klägerin ist bereits zu verneinen, weil das FG die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen als wahr unterstellt und seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Es hat auch nicht die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast verkannt. Dazu hat der Senat wiederholt entschieden, dass die objektive Feststellungslast dafür, ob die Voraussetzungen einer vGA vorliegen, zwar grundsätzlich dem FA obliegen (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; vom 20. März 1974 I R 197/72, BFHE 112, 153, BStBl II 1974, 430; vom 16. Februar 1977 I R 94/75, BFHE 122, 48, BStBl II 1977, 568; vom 13. Juli 1994 I R 43/94, BFH/NV 1995, 548). Spricht allerdings der vom FG festgestellte Sachverhalt dafür, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ist es Sache des Steuerpflichtigen, den dadurch gesetzten Anschein zu widerlegen; es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Beweisrisikoverteilung (zuletzt Beschluss vom 4. April 2002 I B 140/01, BFH/NV 2002, 1179). Von diesen Grundsätzen ist auch das FG ausgegangen, wenn es ausführt, dass sich die Beweislast im Streitfall deshalb umkehre, weil die eingetretene Vermögensminderung bei der Gesellschaft vom festgestellten Sachverhalt ausgehend nur gesellschaftlich veranlasst sein könne und es daher Sache der Klägerin sei, die betriebliche Veranlassung darzulegen. Materiell ist dies nicht zu beanstanden, weil die Gelder dem Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich zugeflossen waren und die Gesellschaft keine Aktivierungen vorgenommen hatte.

Ende der Entscheidung

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