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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.1999
Aktenzeichen: I B 159/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten formellen Anforderungen.

1. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) hätte auch ohne entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ausführungen zu folgenden Punkten erforderlich:

- Welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag des Klägers hätte aufklären oder welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen

- aus welchen Gründen (genaue Angabe) sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen

- welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und

- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rdnr. 40, m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung erbringt der formell ordnungsgemäße Eingangsstempel eines Finanzamts den vollen Beweis des Eingangsdatums eines Schriftstücks (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 83/96, BFH/NV 1999, 475). Aus welchen Gründen sich dem FG trotz dieser Rechtsprechung eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, wäre von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eingehend darzustellen gewesen.

Eine andere Frage ist, ob das FG zu Recht davon ausgehen durfte, dass die unstreitig spätestens am 7. November 1996 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingegangene formwirksame Abtretungsanzeige nicht mehr zu berücksichtigen war, weil die erst am 8. November 1996 versandte Einspruchsentscheidung bereits am 5. November 1996 verfasst worden war. Diesbezüglich hat die Klägerin keinen Zulassungsgrund dargelegt.

2. Die Entscheidung des FG stützt sich auf zwei voneinander unabhängige, jeweils die Entscheidung tragende Gesichtspunkte (Unwirksamkeit der Abtretung im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung; Zweifelhaftigkeit des Gegenanspruchs). In einem solchen Fall muss, um der Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg zu verhelfen, für jede Begründungsalternative ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Dies ist aber, wie bereits unter Nr. 1 dargestellt, nicht der Fall (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 1993 X B 122/93, BFH/NV 1994, 712; vom 10. März 1995 VIII B 98/94, BFH/NV 1995, 992; vom 28. April 1998 IX B 120, 121/97, BFH/NV 1998, 1497, jeweils m.w.N.).

Unabhängig hiervon sind die Ausführungen der Klägerin zu der Frage, ob der an die Klägerin abgetretene Steuererstattungsanspruch bestand, nicht geeignet, einen Zulassungsgrund für das streitgegenständliche Verfahren schlüssig zu begründen. Das FG hat nämlich in diesem Verfahren nur geprüft, ob das FA im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung von einem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehenden Erstattungsanspruch ausgehen musste und ob aus diesem Grund die Ablehnung der Stundung ermessensfehlerhaft war. Da das FG diese Gewissheit verneint hat, hätte daher die Klägerin hierzu Zulassungsgründe darlegen müssen. Allein die Meinung der Klägerin, es bestehe nach ihrer Auffassung ein Erstattungsanspruch, vermittelt die entscheidungserhebliche Gewissheit nicht (vgl. hierzu z.B. auch BFH-Urteil vom 30. Mai 1990 I R 115/86, BFH/NV 1990, 757).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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