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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: I B 16/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betreibt ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht (FG) Hamburg (Rechtsstreit 8 V 116/06). Mit Schriftsatz vom 20. November 2006 hatte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, eine Äußerungsfrist bis zum 26. Januar 2007 zu verlängern. Diesem Begehren wurde durch das FG entsprochen (Verfügung des FG vom 21. November 2006). Die Antragstellerin legte "gegen die gewährte Äußerungsfrist ... Beschwerde" ein. Daraufhin wurde der Prozessbevollmächtigte auf die Vorschrift des § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen (Verfügung vom 8. Dezember 2006). Unter dem 12. Januar 2007 erging ein Beschluss des FG, dass der Beschwerde nicht abgeholfen werde.
Unter dem 23. Januar 2007 hat das FA gegenüber dem FG unter dem Aktenzeichen 8 V 116/06 mitgeteilt, dass die Vollziehung ausgesetzt worden sei und dass sich somit der Rechtsstreit in der Sache erledigt habe. Daraufhin hat die Antragstellerin im hier anhängigen Verfahren eine Erledigungserklärung abgegeben (Schriftsatz vom 14. Februar 2007).
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Als prozessleitende Verfügung ist insbesondere auch eine Fristbestimmung und dabei auch die Verlängerung einer Äußerungsfrist im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz als richterlicher Frist (§ 71 Abs. 1 Satz 3 FGO entsprechend; § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) anzusehen.
Diese Entscheidung ist von dem Ausgang des Rechtsstreits über das ursprüngliche Begehren der Antragstellerin (hier: Gewährung der Aussetzung der Vollziehung) unabhängig.
Ende der Entscheidung
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