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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: I B 16/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Streitig ist, ob eine unentgeltliche Grundstücksübertragung durch eine mittelbar beteiligte Gesellschafterin einkommenswirksam zu erfassen ist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, wurde 1992 errichtet. Alleinige Gesellschafterin ist die Wohnungsbaugesellschaft X-GmbH, deren Gesellschafter zunächst unmittelbar und nunmehr über zwei weitere Gesellschaften mittelbar das Land Y ist.

Auf Antrag von Y wurde der Klägerin im Streitjahr 1997 durch einen Vermögenszuordnungsbescheid das --zuvor im Eigentum von Y stehende-- Betriebsgrundstück unentgeltlich zugeordnet. Dem war die Feststellung vorausgegangen, dass die wirtschaftliche Lage der Klägerin einen --ursprünglich von Y geplanten-- Kauf des Grundstücks durch die Klägerin nicht zuließ. Die Klägerin aktivierte das Grundstück (Teilwert im Zeitpunkt der Übertragung: 716 000 DM) mit 1 DM und wies in dieser Höhe einen sonstigen Ertrag aus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging demgegenüber davon aus, dass die Klägerin das Grundstück zum Teilwert abzüglich der Absetzungen für Abnutzung mit einem Wert von 711 210 DM anzusetzen habe; dies führte nach dem Ansatz von Steuerrückstellungen zu einer Gewinnerhöhung von 370 167 DM. Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2009 12 K 8287/06 B).

Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO),

die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

1.

Für die Darlegung, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), müssen rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze in den jeweiligen Entscheidungen so genau bezeichnet werden, dass eine konkrete Abweichung erkennbar ist. Diesem formellen Erfordernis wird die Klägerin mit dem Hinweis, dass das FG die einschlägige BFH-Rechtsprechung nicht gewürdigt habe bzw. von dieser abgewichen sei, nicht gerecht. Auch wenn eine fehlerhafte Anwendung der BFH-Rechtsprechung im konkreten Einzelfall vorliegen sollte, führt dies (allein) nicht zur Zulassung der Revision (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2007 IX B 34/07, BFH/NV 2008, 239, m.w.N.). Ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler als Akt willkürlicher Rechtsfindung ist von der Klägerin weder mit Blick auf die Würdigung der Frage, ob die Vermögenszuordnung durch das (mittelbare) Gesellschaftsverhältnis veranlasst war noch mit Blick auf die Bewertung der Vermögensmehrung dargelegt worden. Die Klägerin hat insoweit nur eine von der Würdigung des FG abweichende Würdigung der Veranlassungsfrage präsentiert und vorgetragen, dass von der Übertragung von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen abweichend von der Einschätzung des FG gerade nicht ausgegangen werden könne.

2.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Für eine Darlegung dieser Voraussetzung reicht es nicht aus, eine grundsätzliche Bedeutung nur zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369). Soweit die Klägerin im Streitfall die Frage der Reichweite des "Näheverhältnisses" im Bereich einer verdeckten Einlage als rechtsgrundsätzlich einschätzt, fehlt es schon an der Klärbarkeit einer solchen Rechtsfrage, da tragender Grund für die Klageabweisung nach der Würdigung des FG die fehlende Veranlassung der Grundstücksübertragung durch das Gesellschaftsverhältnis ist.

3.

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Bewertung des Grundstücks mit dem gemeinen Wert sei eine "offensichtlich falsche Rechtsanwendung", kann dies nicht einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darstellen.

Ende der Entscheidung

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