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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.06.2006
Aktenzeichen: I B 162/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Vergütungen für Überstunden sowie von Zuschlägen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt hat.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die Backwaren herstellt und vertreibt. An ihrem Stammkapital waren in den Streitjahren (1998 bis 2001) K zu 51 v.H. und dessen Ehefrau zu 49 v.H. beteiligt. K war zugleich der alleinige Geschäftsführer der Klägerin.

Nach seinem aus dem Jahr 1983 stammenden Anstellungsvertrag sollte K als Geschäftsführer ein Festgehalt sowie eine Gewinntantieme (25 v.H. des Gewinns vor Steuern) erhalten. Im Jahr 1988 wurde in Ergänzung dieses Vertrages eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart, die montags bis samstags in der Zeit von 7 bis 18 Uhr zu leisten war. Nach einer am 20. September 1991 geschlossenen weiteren Vereinbarung sollten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr anfallende Überstunden zusätzlich vergütet werden; der hierfür angesetzte Stundensatz entsprach nach dem Vortrag der Klägerin dem durchschnittlichen Stundensatz der letzten drei Monate. Ferner sollten nach dieser Vereinbarung Zuschläge von 25 v.H. bei Nachtarbeit, von 50 v.H. bei Sonntagsarbeit und von 125 v.H. bei Feiertagsarbeit gezahlt werden. Die geleisteten Arbeitsstunden waren durch Aufzeichnungen nachzuweisen, was nach dem Vortrag der Klägerin unter Verwendung von Stechkarten erfolgte.

Im Anschluss an eine Außenprüfung behandelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die vereinbarten Überstundenvergütungen nebst Zuschlägen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO hat die Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des beschließenden Senats sind gesonderte Vergütungen, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden zahlt, aus steuerrechtlicher Sicht regelmäßig vGA (Senatsurteile vom 19. März 1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 27. März 2001 I R 40/00, BFHE 195, 243, BStBl II 2001, 655; vom 14. Juli 2004 I R 24/04, BFH/NV 2005, 247, m.w.N.). Durch diese Rechtsprechung, an welcher der Senat bis in die jüngste Zeit festgehalten hat (zuletzt Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 7/05, BFH/NV 2006, 131), ist die im Streitfall maßgebliche Rechtsfrage geklärt. Die Ausführungen der Klägerin zeigen keinen zusätzlichen Klärungsbedarf auf, der ggf. eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO rechtfertigen könnte.

Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die genannte Regel nicht ausnahmslos gilt. Vielmehr kann in besonders gelagerten Fällen die Überstundenvergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers als ausschließlich betrieblich veranlasst angesehen werden, was sodann ihre Würdigung als vGA ausschließt. Ein solcher Ausnahmefall ist aber zum einen nur dann gegeben, wenn in dem konkret betroffenen Unternehmen entsprechende Vergütungen gleichermaßen an gesellschaftsfremde Arbeitnehmer gezahlt werden, die im Hinblick sowohl auf die Art der entgoltenen Tätigkeit als auch auf die Höhe und Struktur der von ihnen bezogenen Entgelte mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vergleichbar sind (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, und in BFH/NV 2006, 131); solche Personen gab es im Unternehmen der Klägerin unstreitig nicht. Zum anderen obliegt die Beurteilung des maßgeblichen Veranlassungszusammenhangs in erster Linie dem FG (Senatsurteile in BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, und in BFH/NV 2006, 131), dessen Würdigung allenfalls dann zu einer Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO führen könnte, wenn ihre Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausginge und sie im Interesse der Allgemeinheit höchstrichterlich überprüft werden müsste. Eine solche Gestaltung ist im Streitfall weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch sonst erkennbar.

2. Zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO verzichtet der Senat auf weitere Ausführungen, da solche nicht geeignet wären, zur Klärung der Voraussetzungen für eine Revisionszulassung beizutragen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).



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