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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.01.2009
Aktenzeichen: I B 163/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
AO § 193 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) die Frage, ob die Mitteilung des Außenprüfers vom 7. Dezember 2007, mit der Prüfung sei inzwischen begonnen worden und die vorliegenden Steuererklärungen und Belege sowie die Jahresabschlüsse für die Jahre 2002 bis 2004 der Klägerin seien durchgesehen worden, als Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) zu beurteilen sei.

Es unterliegt keinem Zweifel und ist daher nicht klärungsbedürftig, dass diese Mitteilung des Außenprüfers mangels Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt darstellt.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Frage sei in der Literatur umstritten, nennt sie keine Fundstellen, die der Auffassung sind, die bloße Mitteilung des Außenprüfers, er habe bereits an Amtsstelle die vorliegenden Steuererklärungen und Belege sowie die Jahresabschlüsse des Prüfungszeitraums durchgesehen, sei ein Verwaltungsakt. Vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um Fundstellen zu der Frage, ob es sich bei der Festlegung des Prüfungsbeginns einer Außenprüfung um einen Verwaltungsakt handelt. Diese Frage ist jedoch durch die Rechtsprechung geklärt (Senatsurteil vom 18. Dezember 1986 I R 49/83, BFHE 149, 104, BStBl II 1987, 408). Auch das Finanzgericht (FG) hat angenommen, dass die Festlegung des Prüfungsbeginns ein Verwaltungsakt sei.

2.

Die Klägerin ist des Weiteren der Auffassung, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen, da klärungsbedürftig sei, ob 10 Tage vor dem in der Prüfungsanordnung festgelegten Prüfungsbeginn mit der Prüfung begonnen werden dürfe.

Die Klägerin legt nicht dar, inwieweit diese Frage in einem nachfolgenden Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Gegenstand des Klageverfahrens war die Frage, ob die Prüfungsanordnung vom 30. November 2007 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2008 rechtmäßig sind. Des Weiteren hatte die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Festlegung des Prüfungsbeginns für den 7. Dezember 2007 rechtswidrig gewesen sei. Die Frage, ob die Durchsicht der an Amtsstelle vorliegenden Steuererklärungen vor dem in der Prüfungsanordnung festgelegten Prüfungsbeginn rechtmäßig war, war dagegen nicht Gegenstand des Klageverfahrens.

3.

Auch die Rüge, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen, ist nicht schlüssig dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Anordnung einer Prüfung bei einem gewerblich Tätigen bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 2003 IV B 67/02, BFH/NV 2004, 311; BFH-Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 1/88, BFHE 166, 414, BStBl II 1992, 274, jeweils m.w.N.). Die Finanzbehörden sind auch bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben weder durch die AO noch durch die Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden. Sie können daher solche Betriebe selbst einer so genannten Anschlussprüfung unterwerfen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 311). Seine Grenze findet das Auswahlermessen des Finanzamts lediglich im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Willkür- und Schikaneverbot (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1992 IV R 47/91, BFH/NV 1993, 149; Senatsbeschluss vom 29. Mai 2007 I B 140/06, BFH/NV 2007, 2050).

Das FG hat diese Rechtsprechung gesehen und angenommen, die Prüfungsanordnung sei verhältnismäßig. Soweit die Klägerin geltend macht, entgegen dieser Einschätzung sei die Anordnung einer Außenprüfung bei ihr dennoch unverhältnismäßig gewesen, setzt sie nur ihre eigene Sicht gegen die des FG. Sie stellt jedoch keinen --wie für die Darlegung einer Divergenz erforderlich-- abweichenden Rechtssatz des FG von dem des BFH im Urteil in BFH/NV 1993, 149 heraus.

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