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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.03.2006
Aktenzeichen: I B 164/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 2 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde am 28. Oktober 2005 zugestellt. Am 28. November 2005 wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben; die Begründung werde nachgereicht. Unter dem 3. Januar 2006 (Zustellung am 5. Januar 2006) wurde vom Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen, dass eine Begründung der Beschwerde nicht vorliege und die Frist des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelaufen sei. Es wurde auch auf die Regelung des § 56 FGO verwiesen. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 beantragte der Kläger "Wiedereinsetzung der Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 FGO"; ursächlich für die Fristversäumnis sei "unter anderem" gewesen, dass das FG in seiner "Rechtsbehelfsbelehrung ... mit keinem Wort erwähnt (habe), dass es sich um eine Frist handelt".
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar fristgerecht eingelegt, aber nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet worden. Das wäre indessen nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geboten gewesen. Der Hinweis des Klägers, aus der Rechtsmittelbelehrung des FG sei ein Fristlauf für die Abgabe der Beschwerdebegründung nicht ableitbar, lässt angesichts der Übereinstimmung der Belehrung des FG mit dem Wortlaut von § 116 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO nicht erkennen, dass die Begründungsfrist i.S. des § 56 Abs. 1 FGO "ohne Verschulden" versäumt worden ist. Im Übrigen kann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon wegen Verspätung keinen Erfolg haben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger unverschuldet daran gehindert war, die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO einzuhalten.
Ende der Entscheidung
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