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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.10.1999
Aktenzeichen: I B 164/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung von und der Handel mit Fleisch- und Wurstwaren ist. In den Streitjahren (1989 und 1990) war sie Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Besitzunternehmen war das Einzelunternehmen des Alleingesellschafters der Klägerin (nachfolgend: X).

Im Anschluß an eine Außenprüfung behandelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA- ) verschiedene von der Klägerin gewinnmindernd gebuchte Leistungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Dabei handelt es sich um den Eigenverbrauch von Waren, um die Übernahme von Wasser- und Energiekosten für die Wohnung von Angehörigen des X, um Zinsen für ein Verrechnungskonto sowie um zu hoch angesetzte Tantiemen und weitere Zahlungen für private Zwecke des X und seiner Angehörigen. Das FA korrigierte die von der Klägerin erklärten Jahresergebnisse entsprechend und stellte hinsichtlich der angesetzten vGA jeweils die Ausschüttungsbelastung her. Die Klage gegen die auf dieser Basis erlassenen Bescheide hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie ist, selbst wenn man ihre Zulässigkeit als gegeben unterstellt, jedenfalls unbegründet.

1. Die Klägerin macht ausschließlich geltend, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und die Revision deshalb nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegt jedoch nur dann vor, wenn die in Betracht kommende Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Sie besteht deshalb nicht, wenn die betreffende Frage bereits durch den Bundesfinanzhof (BFH) geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 9, m.w.N.). Diese Situation ist im Streitfall gegeben:

Die Klägerin beruft sich allein darauf, daß ihre vom FG festgestellten Leistungen zugunsten ihres Gesellschafters und seiner Angehörigen deshalb keine vGA darstellten, weil sie - die Klägerin - diese Leistungen gemäß § 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) von dem Gesellschafter zurückfordern könne und es deshalb an einer Vermögensminderung fehle. Hierzu hat der Senat indessen wiederholt entschieden, daß ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter Einlageforderung ist, deshalb das Einkommen der Gesellschaft nicht erhöht und aus diesem Grund der Annahme einer Vermögensminderung auf seiten der Gesellschaft nicht entgegensteht (Senatsurteil vom 29. Mai 1996 I R 118/93, BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92, m.w.N.). Das gilt auch in bezug auf Erstattungsansprüche, die auf § 31 GmbHG beruhen (Senatsbeschluß vom 19. Juli 1996 I B 29/95, BFH/NV 1997, 151). Dieser Rechtsprechung hat sich der VIII. Senat des BFH angeschlossen (BFH-Urteil vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97, BFHE 188, 569, Finanz-Rundschau 1999, 947, m.w.N.), und das Schrifttum ist ihr ebenfalls weitgehend gefolgt (z.B. Lang in Arthur Andersen, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz. 840; Frotscher/ Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, Anhang zu § 8 KStG Rz. 295, m.w.N.). Zwar hat die genannte Beurteilung auch Kritik erfahren (z.B. Streck, Körperschaftsteuergesetz, 5. Aufl., § 8 Rz. 115; Wichmann, GmbH-Rundschau - GmbHR - 1997, 63). Die hierauf basierenden Ausführungen der Klägerin geben jedoch keine Veranlassung, die Problematik erneut grundsätzlich aufzugreifen.

a) Das gilt zunächst in bezug auf den Einwand, daß der Rückgewähranspruch deshalb nicht als Einlageforderung qualifiziert werden könne, weil die Gesellschaft auch einem Dritten gegenüber vergleichbare Leistungen zurückfordern würde und die Rückforderung deshalb nicht im Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sei. Die Klägerin verkennt hierbei, daß ein Dritter im allgemeinen überhaupt nicht in eine vergleichbare Situation kommen kann: Erhält er - z.B. als Angehöriger des Gesellschafters - von der Gesellschaft eine im Gesellschaftsverhältnis veranlaßte Leistung, so wird der zivilrechtliche Rechtsgrund dieser Leistung durch deren Beurteilung als vGA nicht berührt (Lang, a.a.O., § 8 Rz. 820); eine Erstattungspflicht des Leistungsempfängers gegenüber der Gesellschaft ergibt sich hieraus mithin nicht. Und ein etwaiger Erstattungsanspruch aus § 31 GmbHG oder aus einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag richtet sich nicht gegen den dritten Empfänger, sondern immer nur gegen den oder die Gesellschafter. Ein solcher Anspruch ist mithin notwendig mit der Gesellschafterstellung verknüpft, weshalb der von der Klägerin angestellte Vergleich eher für denn gegen eine Veranlassung des Anspruchs im Gesellschaftsverhältnis spricht.

b) Der Hinweis der Klägerin auf die handelsrechtliche Pflicht zur Aktivierung des Rückgewähranspruchs (hierzu auch Wichmann, GmbHR 1992, 643, 646) vermag an dessen Beurteilung als Einlageforderung schon deshalb nichts zu ändern, weil beide Aspekte sich vom Ansatz her keineswegs ausschließen: Die gewinnmindernde Berücksichtigung einer Einlage erfolgt - ebenso wie die Gewinnkorrektur bei einer vGA (hierzu Senatsurteil vom 29. Juni 1994 I R 137/93, BFHE 175, 347) - außerhalb der Bilanz, was voraussetzt, daß die Einlage zunächst den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Gewinn der Gesellschaft erhöht hat. Vor diesem Hintergrund ist es kein Verstoß gegen den Maßgeblichkeitsgrundsatz, wenn ein in der Handelsbilanz erfolgswirksam zu aktivierender, aber im Gesellschaftsverhältnis veranlaßter Anspruch der Gesellschaft steuerrechtlich als Einlageforderung behandelt wird. Genau das geschieht im Fall des Anspruchs auf Rückforderung einer vGA, dessen Behandlung deshalb mit der handelsrechtlich gebotenen Handhabung in vollem Umfang vereinbar ist.

c) Soweit die Klägerin auf die Senatsentscheidung zur Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gesellschafter (Urteil vom 14. September 1994 I R 6/94, BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89) verweist, verkennt sie zum einen, daß jene Entscheidung die hier interessierende Problematik gar nicht betrifft. Dort ging es nämlich allein darum, ob der Verzicht der Gesellschaft auf einen Ersatzanspruch gegen den Gesellschafter eine vGA auslösen kann. Im Streitfall ist hingegen darüber zu befinden, ob das Bestehen der Ersatzforderung es ausschließt, den die Forderung auslösenden Vorgang als vGA zu werten. Diese Frage ist in der zitierten Entscheidung nicht erörtert worden, da sich aus den Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, daß die - dort in Rede stehende - spekulative Tätigkeit der Gesellschaft sich als vGA darstellen könnte (vgl. dazu aber jetzt Senatsurteil vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540). Schon unter diesem Gesichtspunkt ist die Entscheidung im Streitfall nicht einschlägig.

Abgesehen davon ging es bei dem seinerzeit zu beurteilenden Ersatzanspruch um einen solchen, der sich nicht gegen den Gesellschafter, sondern allenfalls gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft richtete. Damit aber handelte es sich jedenfalls nicht um eine Einlageforderung. Hierin liegt ein weiterer entscheidungserheblicher Unterschied zum Streitfall, in dem der von der Klägerin ins Feld geführte Rückgewähranspruch Einlageforderung ist und gerade deshalb der Annahme einer vGA nicht entgegensteht (vgl. hierzu auch Wassermeyer, Der Betrieb 1998, 1997).

d) Schließlich geht auch der Hinweis der Klägerin fehl, daß die vom FG aufgegriffene Rechtsprechung des Senats zu einer ungerechtfertigten Besserstellung desjenigen führe, der pflichtwidrig die Aufstellung einer Bilanz unterlasse. Von weiteren Ausführungen hierzu wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

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