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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: I B 165/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist maßgeblicher Zeitpunkt für eine Gewinnausschüttung der tatsächliche Abfluss bei der Kapitalgesellschaft (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Dezember 2007 I R 52/07, BStBl II 2008, 431; vom 24. Januar 2001 I R 103/99, BFH/NV 2001, 1455). Eine Ausschüttung ist erfolgt, wenn die Gewinnanteile auf einem Verrechnungskonto, über das der Gesellschafter vereinbarungsgemäß verfügen kann, gutgeschrieben worden sind. Dies kann nur durch eine Gutschrift des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners eintreten, der den für die Zahlung vorgesehenen Betrag von seinem Vermögen so separiert, dass der Gläubiger den Betrag ohne weiteres abholen, abrufen oder verrechnen kann. Eine derartige Separation wird regelmäßig dadurch vollzogen, dass der Schuldner den Betrag auf einem für den Gläubiger gesondert geführten Konto gutschreibt und darüber hinaus zum Ausdruck bringt, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht (BFH-Urteile vom 21. Juli 1976 I R 147/74, BFHE 120, 173, BStBl II 1977, 46; vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480). Dabei handelt es sich um tatsächliche Vorgänge und nicht nur um bloße Willensbekundungen.
Für den umgekehrten Fall der Belastung eines Gesellschafterverrechnungskontos hat der BFH entschieden, dass es für den Zeitpunkt des Abflusses auf den Zeitpunkt der Kontenbelastung ankommt. Maßgebend sei nicht der Zeitpunkt für den belastet werde, sondern der Zeitpunkt, in dem dies geschehe, denn erst dann sei für den Steuerpflichtigen der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht eingetreten (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481).
b) Es ist nicht zweifelhaft, dass unter den gegebenen Umständen des Streitfalls, in denen die Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter erst im Jahr 2002 verbucht wurden und die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Jahr 2001 über keine liquiden Mittel und jedenfalls vor der Einbuchung der Darlehensforderung im Jahr 2002 auch nicht über ausreichendes Eigenkapital zur Finanzierung der Ausschüttung verfügte, die Gewinnausschüttung erst im Jahr 2002 vollzogen wurde. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob bei einem Ausschüttungsbeschluss, nach dem der ausgeschüttete Betrag zu einem bestimmten Datum dem Darlehenskonto eines Gesellschafters gutgeschrieben werden soll, der Abfluss bei der Gesellschaft auch ohne Verbuchung bereits mit Eintritt des Datums gegeben sei, ist daher im Streitfall nicht klärungsfähig. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
2. Der Senat hält auch die Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) für nicht durchgreifend. Nach dem Rechtsstandpunkt des Finanzgerichts (FG) waren die Beweismittel nicht entscheidungserheblich; eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) liegt daher nicht vor. Ferner trifft es nicht zu, dass das FG unterstellt hat, die Klägerin sei generell zahlungsunfähig gewesen. Vielmehr hat es festgestellt, die Klägerin habe nicht über die notwendigen Mittel verfügt, die Gewinnausschüttungen zu finanzieren; die Gesellschafter hätten daher eine Einlage in Höhe von 1 500 000 DM erbringen sollen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch insoweit ab.
Ende der Entscheidung
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