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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.1999
Aktenzeichen: I B 165/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 68 Satz 2 | |
FGO § 74 |
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob im Jahr 1994 eine Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid 1991 vom 21. September 1993 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung. Der genannte Bescheid wurde am 7. Juli 1997 geändert. Der Kläger machte den Änderungsbescheid zunächst nicht zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens, sondern focht ihn am 8. August 1997 mit dem Einspruch an.
Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1997 beantragte der Kläger, den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens zu machen. Vom Finanzgericht (FG) auf die Monatsfrist des § 68 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen, beantragte er mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wiedereinsetzungsgründe trug er jedoch nicht vor.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27. April 1998 wurde die Einkommensteuer 1991 gegenüber dem Kläger anderweitig festgesetzt. Der Kläger hat die Einspruchsentscheidung mit einer Klage angefochten, die beim FG anhängig ist. Nach Eingang dieser Klage setzte das FG das Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid aus. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat das die ursprüngliche Steuerfestsetzung betreffende Klageverfahren zu Recht ausgesetzt:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Klageverfahren in entsprechender Anwendung des § 74 FGO auszusetzen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt geändert und der Änderungsbescheid mit einem Rechtsbehelf (Einspruch oder Klage) angefochten wird (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Juli 1998 VIII B 59/98, BFH/NV 1999, 322 sowie die Nachweise in der angefochtenen FG-Entscheidung). Diese Situation liegt im Streitfall vor.
2. Eine Aussetzung des Klageverfahrens muß allerdings unterbleiben, wenn der Änderungsbescheid nicht selbständig angefochten, sondern gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens gemacht wird. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Änderungsbescheid sowohl mit dem Einspruch angegriffen als auch nach § 68 FGO in das Klageverfahren überführt wird, da in diesem Fall der Einspruch als zurückgenommen gilt (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 78/82, BFHE 145, 106, BStBl II 1986, 302). Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß der Antrag nach § 68 FGO zu einer Sachentscheidung des FG führen kann, da er nur dann einen dem Einspruch gleichwertigen Rechtsschutz gewährleistet (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 184/84, BFHE 148, 422, BStBl II 1987, 303). Das ist nicht der Fall, wenn der Antrag verspätet gestellt worden ist (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 68 FGO Tz. 21). Das ist die im Streitfall gegebene Situation:
Der Antrag nach § 68 FGO muß gemäß Satz 2 der Vorschrift binnen eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsakts gestellt werden. Der Kläger hat diese Frist versäumt, da ihm der Änderungsbescheid vom 7. Juli 1997 spätestens am 8. August 1997 (Datum des Einspruchs gegen jenen Bescheid) bekanntgegeben worden ist und er den Antrag nach § 68 FGO erst am 23. Oktober 1997 gestellt hat. Die hierdurch eingetretene Fristversäumnis kann nicht im Wege einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) geheilt werden, da Gründe hierfür weder vorgetragen noch anderweit ersichtlich sind. Es fehlt mithin an einem wirksamen Antrag nach § 68 FGO mit der Folge, daß der Einspruch des Klägers gegen den Änderungsbescheid wirksam blieb. Damit bestand hier weiterhin diejenige Konstellation, in der das ursprüngliche Klageverfahren bis zur Bestandskraft des ändernden Verwaltungsakts ausgesetzt werden mußte. Diese Konstellation besteht nunmehr fort, nachdem der Kläger die inzwischen ergangene Einspruchsentscheidung mit einer Klage angefochten hat. Demgemäß war bis zum endgültigen Abschluß des neuen Klageverfahrens das ursprüngliche Verfahren auszusetzen.
Ende der Entscheidung
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