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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2004
Aktenzeichen: I B 166/04
Rechtsgebiete: KStG, FGO, ZPO


Vorschriften:

KStG § 8 Abs. 4
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat einen Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei bei summarischer Prüfung nicht ernstlich zweifelhaft, dass die betreffenden Bescheide bestandskräftig geworden seien und dass die Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten könne. Die Beschwerde gegen seinen Beschluss hat das FG nicht zugelassen.

Die Antragstellerin hat den Beschluss mit der Beschwerde angefochten und zu deren Statthaftigkeit u.a. ausgeführt, dass die Entscheidung des FG greifbar gesetzwidrig sei. Dazu wiederum verweist sie zum einen darauf, dass die angefochtenen Bescheide nichtig seien, da sie auf § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform beruhten und diese Vorschrift nicht verfassungsgemäß zu Stande gekommen sei. Zum anderen ergebe sich die greifbare Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses daraus, dass das FG einen fristwahrend eingelegten Einspruch nicht in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umgedeutet habe.

II. Die Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig, da das FG sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat und die FGO für diesen Fall keine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde vorsieht (Senatsbeschluss vom 15. Mai 2002 I B 42/02, BFH/NV 2002, 1318).

Sie kann auch nicht in eine außerordentliche Beschwerde umgedeutet und unter diesem Gesichtspunkt als statthaft angesehen werden. Denn eine außerordentliche Beschwerde wurde zwar in der Vergangenheit für diejenigen Fälle als gegeben angesehen, in denen ein förmlicher Rechtsbehelf gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung in der FGO nicht vorgesehen war, jedoch eine greifbare Gesetzwidrigkeit jener Entscheidung geltend gemacht wurde. Seit In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine außerordentliche Beschwerde auch in einer solchen Situation nicht mehr statthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. März 2003 XI B 21/03, BFH/NV 2003, 1067; vom 4. Juni 2003 III B 63/03, BFH/NV 2003, 1211). Damit scheidet eine Umdeutung einer unzulässigen förmlichen Beschwerde in eine außerordentliche Beschwerde aus (BFH-Beschluss vom 21. März 2003 III B 10/03, BFH/NV 2003, 938). Im Streitfall ist die Beschwerde der Antragstellerin deshalb als unzulässig zu verwerfen, ohne dass auf den Beschwerdevortrag inhaltlich eingegangen werden kann.

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