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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: I B 166/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils begründet wurde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) wurde das Urteil des Finanzgerichts vom 4. Juli 2007 am 13. August 2007 zugestellt. Die Begründung der am 7. September 2007 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ging jedoch erst am 24. Oktober 2007, mithin verspätet, ein.

2. Dem FA ist nicht gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zu gewähren, da es die Begründungsfrist schuldhaft versäumt hat.

a) Das FA macht im Wesentlichen geltend, der äußerst erfahrene und zuverlässige Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle, der unter anderem für die Berechnung und Überwachung der Fristen für die Einlegung und Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden zuständig sei, habe versehentlich als Fristende den 30. Oktober 2007 notiert. Als er am 8. Oktober 2007 seinen Jahresurlaub angetreten habe, habe er den Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle gebeten, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu übernehmen. Auf ausdrückliche Nachfrage nach der Frist für die Erstellung der Begründung habe er geantwortet, dass "noch den Oktober über Zeit sei".

b) Dieser Vortrag rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.

Zwar kann ein Prozessbevollmächtigter bei ordnungsgemäßer Büroorganisation darauf vertrauen, dass ihm Fristensachen rechtzeitig vorgelegt und die von ihm erteilten Anweisungen befolgt werden. Ein Büroversehen ist jedoch nicht ursächlich für die Fristversäumnis, wenn der Prozessbevollmächtigte diese selbst hätte verhindern können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann sich ein Prozessbevollmächtigter nicht auf die routinemäßige Berechnung und Kontrolle der in seinem Büro gängigen Fristen durch eine zuverlässig und sorgfältig ausgewählte und überwachte Bürokraft verlassen, sondern ist verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird; denn im Moment der Vorlage der Akten zur eigenständigen Behandlung fristgebundener Prozesshandlungen werden die bisher übertragbaren Angelegenheiten zu eigenen Obliegenheiten des Prozessbevollmächtigten. Dieser muss selbst prüfen, wann die Rechtsmittelfrist abläuft, und für die rechtzeitige Bearbeitung der Sache Sorge tragen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2002 VIII R 66/00, BFH/NV 2003, 924, m.w.N.).

Diesen Anforderungen hat der Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle des FA, für den die gleichen Grundsätze gelten wie für Rechtsanwälte und Steuerberater, nicht Genüge getan. Als er den Vorgang vom Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle wegen dessen Jahresurlaubs zur Fertigung der Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerde übernommen hat, hat er nicht selbstständig geprüft, wann die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde abläuft, sondern hat sich auf die fehlerhafte Eintragung des Fristendes durch den Sachbearbeiter verlassen. Der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte er aber nur dann genügt, wenn er selbst noch einmal den Ablauf der betreffenden Frist geprüft hätte. Hätte er dies getan, so hätte er das Versehen des Sachbearbeiters aufdecken und fristwahrend tätig werden können.

Ende der Entscheidung

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