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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.03.1999
Aktenzeichen: I B 166/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, AO 1977, HGB, GmbHG, KStG, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 | |
AO 1977 § 127 | |
AO 1977 § 125 | |
HGB § 238 Abs. 1 | |
HGB § 6 Abs. 1 | |
GmbHG § 13 Abs. 3 | |
KStG § 8 Abs. 2 |
Gründe
I. Der Antragsteller, ehemaliger Geschäftsführer einer am 3. April 1998 von Amts wegen gelöschten GmbH (kurz: GmbH ), beantragte beim Finanzgericht (FG) Prozeßkostenhilfe (PKH) zur beabsichtigten Klage in Sachen Körperschaftsteuer 1993, was das FG ablehnte. Zur Begründung hat das FG darauf hingewiesen, daß eine Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 7./10. Januar 1997 in Sachen Körperschaftsteuer 1993 schon wegen Versäumung der Klagefrist keinen Erfolg haben könne und im übrigen die GmbH gelöscht worden sei.
Mit Schreiben vom 15. November 1998 stellte der Antragsteller Antrag auf PKH zur "beabsichtigten Beschwerde" unter Beifügung einer Bescheinigung seiner Wohnsitzgemeinde, wonach er seit dem 26. Oktober 1998 Leistungen vom Sozialamt erhalte. Zur Begründung führt er aus, daß der Antragsgegner (das Finanzamt X), das den Körperschaftsteuerbescheid 1993 vom 15. Mai 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 7./10. Januar 1997 erlassen habe, unter Berücksichtigung des Sitzes der GmbH unter keinem Gesichtspunkt für die Erhebung von Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer zuständig gewesen sein könne. Darüber hinaus sei der Beruf eines Heilpraktikers kein Gewerbe, sondern eine freiberufliche Tätigkeit. Der Beschluß des FG sei aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. Körperschaftsteuer sei an das FA nicht zu entrichten.
II. 1. Dem Antrag auf Gewährung von PKH zur beabsichtigten Beschwerde kann nicht stattgegeben werden.
a) Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antragsteller hätte hierzu zumindest in laienhafter Weise substantiierte Anhaltspunkte vortragen müssen, die eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten seiner Beschwerde erlauben (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. April 1995 X S 2/95, BFH/NV 1995, 1009). Die Argumente des Antragstellers reichen bei summarischer Überprüfung nicht aus, von einem denkbaren Erfolg der Beschwerde auszugehen.
Soweit der Antragsteller die Unzuständigkeit des den Bescheid erlassenden FA rügt, ist auf § 127 der Abgabenordnung (AO 1977) zu verweisen, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO 1977 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Daraus folgt, daß selbst eine unterstellte örtliche Unzuständigkeit des FA allein den Körperschaftsteuerbescheid 1993 weder rechtswidrig noch nichtig macht. Soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Körperschaftsteuer unter Hinweis auf die Freiberuflichkeit eines Heilpraktikers begründet, kann auch hieraus nicht auf mögliche Erfolgsaussichten der Klage geschlossen werden. Im Hauptsacheverfahren geht es um die Körperschaftsteuer einer Naturheilpraktiker GmbH. Da eine GmbH nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) zur Führung von Büchern verpflichtet ist (§ 238 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB i.V.m. § 13 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung), sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes).
b) Ist Beteiligter eines beabsichtigten Rechtsmittelverfahrens eine inländische juristische Person, so kann ferner nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO PKH nur gewährt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Da am streitgegenständlichen Verfahren in Sachen Körperschaftsteuer die GmbH als juristische Person beteiligt ist, muß sie u.a. auch die Möglichkeit dartun, daß außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 4. April 1995 V S 1/95, BFH/NV 1995, 1008). Derartige Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Persönliche Interessen des Antragstellers an der Rechtsverfolgung reichen für die Bewilligung von PKH nicht aus. Diese Einschränkung der PKH bei inländischen juristischen Personen ist verfassungsgemäß (z.B. BFH in BFH/NV 1995, 1008).
2. Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß der von ihm im Schriftsatz vom 15. November 1998 gestellte Antrag, den Beschluß des FG aufzuheben, (noch) nicht als Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluß des FG vom 23. Oktober 1998 zu verstehen ist. Eine solche Beschwerde wäre --anders als der Antrag auf PKH-- nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs mangels Prozeßführungsbefugnis des Antragstellers unzulässig, was den Antragsteller zur Tragung von Kosten nach § 135 Abs. 2 FGO verpflichten würde (BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 1994 I S 19/93, BFH/NV 1995, 427; vom 26. Juli 1994 I B 62/94, BFH/NV 1995, 427). Der Senat geht daher davon aus, daß der Schriftsatz vom 15. November 1998 ausschließlich darauf gerichtet ist, PKH zur "beabsichtigten" Beschwerde zu erhalten. Dieses Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 1 Abs. 1 Buchst.c des Gerichtskostengesetzes).
Ende der Entscheidung
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