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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2006
Aktenzeichen: I B 167/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) ist nicht vom Senatsbeschluss vom 25. März 2003 I B 166/02 (BFH/NV 2003, 1193) und vom Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2003 VI ZB 50/03 (Neue Juristische Wochenschrift 2004, 688) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es hat vielmehr die Grundsätze dieser Entscheidungen seinem Urteil vorangestellt. Es ist gleichwohl davon ausgegangen, den früheren Prozessbevollmächtigten treffe ein Verschulden daran, dass der Einspruch erst verspätet beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingegangen ist. Selbst wenn die Würdigung des FG rechtsfehlerhaft sein sollte, liegen ihr keine von den genannten Entscheidungen abweichenden Rechtssätze zugrunde.
Ungeachtet dessen hat das FG unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1995 4 AZN 473/95 (Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1996, 555) ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten auch darin gesehen, dass er die Rechtsanwaltsfachangestellte angewiesen hat, zunächst die Bescheide zu kopieren, dann die Fristen auf den Kopien zu notieren und in den Fristenkalender einzutragen. Dies habe die Gefahr mit sich gebracht, dass die Notierung der Frist im Fristenkalender in Vergessenheit gerate. Hinsichtlich dieser die Entscheidung selbst tragenden Begründung hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine Revisionszulassungsgründe vorgetragen. Soweit sie geltend macht, eine mündliche Anweisung an die Rechtsanwaltsfachangestellte liege nicht vor, widerspricht dies den Feststellungen des FG, gegen die die Klägerin keine Revisionsgründe vorgebracht hat und die daher für den Senat bindend sind (§ 118 Abs. 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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